Bewässerungsverbot in Hamburg
Für Hamburg liegt uns derzeit kein aktives Wasserentnahme- oder Bewässerungsverbot vor (Stand 15. August 2026). Hamburg ist ein Stadtstaat: zuständig für eine solche Anordnung wäre Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, nicht eine Kreisverwaltung. Wir beobachten die amtlichen Bekanntmachungen laufend. Für die einzelnen Kreise in Hamburg liegt uns noch keine dokumentierte Einzelprüfung vor.
Kennen Sie eine amtliche Anordnung für Hamburg, die hier fehlt? Hinweis an die Redaktion → Wir prüfen jeden Hinweis an der Quelle.
So funktioniert ein Wasserentnahmeverbot in Hamburg
Hamburg ist ein Stadtstaat ohne Landratsämter. Eine Einschränkung der Wasserentnahme würde Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft als zuständige Wasserbehörde für das gesamte Stadtgebiet anordnen, nicht ein einzelner Kreis.
Rechtsgrundlage ist Paragraf 9 des Hamburgischen Wassergesetzes: Zum Gemeingebrauch zählen das Schöpfen mit Handgefäßen und sogar Motorpumpen mit weniger als 0,25 Kilowatt Leistung. Der Senat kann den Gemeingebrauch nach Paragraf 11 durch Rechtsverordnung regeln, die Umweltbehörde BUKEA im Einzelfall auch ohne Verordnung.
Trockenheit und Grundwasser in Hamburg
In Hamburg spitzt sich die Lage im Hitzesommer 2026 zu. Die Umweltbehörde BUKEA warnt bei Temperaturen deutlich über 30 Grad eindringlich vor dem Baden in der Elbe und ruft zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser auf. Hamburgs Gewässer leiden zunehmend unter langen Trockenphasen. Jahre mit 200 und mehr Niedrigwassertagen der Elbe traten alle nach dem Jahr 2000 auf, konkret 2003, 2018 und 2019. Eine Studie von 2020 zählte 89 betroffene Gewässer, vor allem oberläufige Geestbäche im Stadtgebiet.
Was bei einem Verbot im Garten erlaubt bleibt
Ein Wasserentnahme- oder Bewässerungsverbot zielt fast immer auf das Oberflächenwasser: Pumpe und Schlauch aus Bach, Fluss oder Teich. Was in Hamburg in aller Regel erlaubt bleibt, ist das Gießen mit der Kanne aus dem Hausanschluss, gesammeltes Regenwasser aus Tonne oder Zisterne und, wo Zeitfenster gelten, das Wässern in den kühlen Morgen- und Abendstunden. Verboten ist meist das großflächige Sprengen mit dem Rasensprenger und das Abpumpen aus dem Gewässer.
Für den Rasen heißt das: seltener, dafür durchdringend wässern, den Schnitt bei Hitze höher stellen und auf Regenwasser setzen. Trockener, brauner Rasen ist kein toter Rasen; er treibt nach dem nächsten Landregen wieder aus. Prüfen Sie im Zweifel die genaue Regel Ihres Kreises.
Häufige Fragen zu Hamburg
Gilt ein Bewässerungsverbot in ganz Hamburg?
Hamburg ist ein Stadtstaat und regelt das zentral. Eine Einschränkung gilt daher für das gesamte Stadtgebiet und wird von Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft angeordnet.
Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das?
Grundlage ist Paragraf 100 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Wassergesetz von Hamburg. Die Anordnung trifft Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft für das gesamte Stadtgebiet.
Darf ich in Hamburg mit der Gießkanne gießen?
Solange kein Verbot gilt, ja. Das Schöpfen mit Handgefäßen zählt zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Ordnet Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ein Entnahmeverbot an, gilt dessen Wortlaut.
Wo finde ich die aktuellen Pegelstände in Hamburg?
Das Land betreibt dafür ein eigenes Portal: Hamburger Gewässer bei Trockenheit (BUKEA). Dort sehen Sie die aktuelle Niedrigwasserlage.
Was kostet ein Verstoß in Hamburg?
Verstöße gegen eine wasserrechtliche Allgemeinverfügung sind Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Bundesland und Verfügung bis 50.000 oder sogar 100.000 Euro. Die konkrete Höhe steht in der jeweils geltenden Verfügung.
Stand: 15. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung der zuständigen Umweltbehörde.