Wasser-Sparanordnung in Neubiberg
In Neubiberg gilt seit dem 14. Juli 2026 die bindende SWM-Wasser-Sparanordnung. Sie untersagt, von den SWM geliefertes Wasser für Pools, Springbrunnen, das Bewässern von Rasen und Garten oder die Autowäsche außerhalb einer Waschanlage zu nutzen. Wichtig: Das ordnet nicht der Landkreis an, sondern die Stadtwerke München als Versorger. Der Landkreis München hat keine eigene Allgemeinverfügung erlassen, das Landratsamt appelliert nur zum Sparen.
Nicht der Landkreis, sondern der Versorger
Die Lage in Neubiberg ist leicht zu verwechseln. Das Verbot kommt hier nicht von einer Allgemeinverfügung des Landkreises, sondern von den Stadtwerken München als Wasserversorger. Der Landkreis München hat bewusst keine eigene Verfügung erlassen; das Landratsamt appelliert nur. Bindend ist die Sparanordnung trotzdem, weil sie auf dem Versorgungsvertrag der SWM beruht.
Was die Sparanordnung verbietet
Von den SWM geliefertes Wasser darf ab dem 14. Juli 2026 nicht mehr genutzt werden für: das Befüllen und den Betrieb privater Pools, Badebecken, Springbrunnen, Wasserspielanlagen und Wasserbehälter; das Bewässern von Haus-, Klein- und Schrebergärten von 9 bis 19 Uhr (ausgenommen Tröpfchenbewässerung, Landwirtschaft, Friedhöfe, gewerbliche und öffentliche Flächen); das ganztägige Bewässern von Rasen- und Grünflächen (ausgenommen Sportplätze und gewerbliche oder öffentliche Flächen); die Autowäsche außerhalb gewerblicher Waschanlagen; das Befeuchten von Baustraßen; das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Straßen, Wegen und Dächern.
Der eigene Brunnen ist nicht erfasst
Die SWM-Sparanordnung gilt nur für das von den SWM gelieferte Leitungswasser. Wer in Neubiberg einen eigenen Grundwasserbrunnen hat, ist davon nicht erfasst, anders als in der Stadt München, wo die Allgemeinverfügung auch das Grundwasser einbezieht. Das Landratsamt bittet dennoch, auch Brunnenwasser sparsam einzusetzen.
Ausnahmen
Wo das Referat für Klima- und Umweltschutz nach Ziffer 7 der städtischen Allgemeinverfügung eine Ausnahme erlaubt hat, darf das SWM-Wasser weiter zu diesem Zweck genutzt werden. Auf Verlangen der SWM ist die Erlaubnis vorzulegen.
Häufige Fragen
Wer hat das Verbot in Neubiberg erlassen?
Die Stadtwerke München (SWM) als Wasserversorger, über eine Sparanordnung nach ihren Ergänzenden Bedingungen. Der Landkreis München hat keine eigene Allgemeinverfügung erlassen; das Landratsamt ruft lediglich zum Wassersparen auf.
Gilt das auch für meinen eigenen Gartenbrunnen?
Nein. Die SWM-Sparanordnung erfasst nur das von den SWM gelieferte Leitungswasser, nicht die Entnahme aus einem eigenen Grundwasserbrunnen. Anders als in der Stadt München, wo eine Allgemeinverfügung auch das Grundwasser einbezieht. Das Landratsamt bittet aber allgemein, auch Brunnenwasser sparsam zu nutzen.
Was ist verboten?
Von den SWM geliefertes Wasser darf ab dem 14. Juli 2026 nicht mehr genutzt werden für: das Befüllen und den Betrieb privater Pools, Badebecken, Springbrunnen, Wasserspielanlagen und Wasserbehälter; das Bewässern von Haus-, Klein- und Schrebergärten von 9 bis 19 Uhr (ausgenommen Tröpfchenbewässerung, Landwirtschaft, Friedhöfe, gewerbliche und öffentliche Flächen); das ganztägige Bewässern von Rasen- und Grünflächen (ausgenommen Sportplätze und gewerbliche oder öffentliche Flächen); die Autowäsche außerhalb gewerblicher Waschanlagen; das Befeuchten von Baustraßen; das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Straßen, Wegen und Dächern.
Ist Tröpfchenbewässerung erlaubt?
Für Haus- und Kleingärten ist wassersparende Tröpfchenbewässerung von der SWM-Sparanordnung ausgenommen. Für Rasen- und Grünflächen bleibt die Bewässerung verboten, auch mit Tröpfchen.
Was kostet ein Verstoß?
Die SWM-Sparanordnung nennt kein Bußgeld, sie ist vertraglich, nicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Die SWM können die Nutzung aber einschränken. Ein beziffertes Bußgeld wie in der Stadt München gibt es hier nicht.
Wie lange gilt das?
Die Anordnung gilt bis zum 1. August 2026 und kann bei anhaltender Trockenheit verlängert oder bei Entspannung früher widerrufen werden.
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Sparanordnung der Stadtwerke München. Zuletzt geprüft am 15. Juli 2026 anhand von Stadtwerke München (SWM).