Trinkwasser-Verbot in München

Trinkwasser-Verbot aktiv in München, bis 1. August 2026

In München gilt seit dem 14. Juli 2026 eine Allgemeinverfügung, die gleich drei Wasserquellen einschränkt: das Leitungswasser, das Grundwasser aus dem eigenen Brunnen und die Entnahme aus Seen, Flüssen und Gräben. Verboten sind unter anderem das Befüllen von Pools und Springbrunnen, das Bewässern von Rasenflächen und die Autowäsche außerhalb einer Waschanlage. Verstöße kosten bis zu 50.000 €. Wassersparende Tröpfchenbewässerung bleibt in Haus- und Kleingärten ausgenommen, beim Rasen dagegen nicht. Der Verbrauch war Mitte Juli auf über 360 Millionen Liter pro Tag gestiegen, im langjährigen Schnitt liegt er bei rund 300 Millionen. Davor lagen ein sehr trockener Winter und Frühling und eine Juni-Hitzewelle mit Spitzen über 400 Millionen Liter pro Tag.

Rasen gießenVerboten
Pool befüllenVerboten
Eigener BrunnenAuch verboten
TröpfchenErlaubt

Was mit Leitungswasser verboten ist

Rasen und GrünflächenRasenflächen und sonstige Grünflächen dürfen ganztägig nicht bewässert werden; ausgenommen sind nur gewerblich oder öffentlich genutzte Flächen, insbesondere Sportplätze. Für Haus-, Klein- und Schrebergärten gilt das Verbot in der Zeit von 9 bis 19 Uhr; dort ist wassersparende Tröpfchenbewässerung ausgenommen, bei Rasenflächen nicht.
TröpfchenbewässerungIn Haus- und Kleingärten ist wassersparende Tröpfchenbewässerung ausdrücklich ausgenommen und bleibt erlaubt, auch in der Zeit von 9 bis 19 Uhr. Für Rasenflächen gilt das Bewässerungsverbot dagegen ganztägig, auch mit Tröpfchenbewässerung.
Pool und Planschbecken befüllenVerboten
Grundwasser (eigener Brunnen)Für dieselben Zwecke verboten, auch aus dem eigenen Brunnen
Oberflächengewässer (Seen, Flüsse, Gräben)Entnahme vollständig untersagt; ausgenommen das Schöpfen mit Handgefäßen, die Viehtränke und die Landwirtschaft
Auto waschenVerboten, außer in gewerblichen Waschanlagen
Flächen abspritzenVerboten
Springbrunnen betreibenVerboten
AusnahmenSportplätze, Einsatzfahrzeuge, wassersparende Tröpfchenbewässerung, Land- und Forstwirtschaft, Friedhöfe
Bußgeldbis 50.000 €
RechtsgrundlageAllgemeinverfügung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz
Gültig14. Juli 2026 bis einschließlich 1. August 2026
QuelleLandeshauptstadt München, Untere Wasserbehörde · geprüft 15. Juli 2026

Ausnahmen beantragen

Das Referat für Klima- und Umweltschutz als untere Wasserrechtsbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

Zuständig ist das Referat für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt München als untere Wasserrechtsbehörde. Wo es eine Ausnahme erlaubt hat, dürfen auch die Stadtwerke München das Wasser weiter liefern; auf Verlangen ist die Erlaubnis vorzulegen.

Was noch erlaubt ist

Trinkwasser zum Trinken, Kochen und für die Hygiene ist selbstverständlich weiter erlaubt. Erlaubt bleibt in der Regel auch gesammeltes Regenwasser aus Tonne oder Zisterne, denn die Maßnahme betrifft Leitungswasser, Grundwasser und Oberflächengewässer, nicht den Regen. Für Haus- und Kleingärten ist wassersparende Tröpfchenbewässerung ausgenommen, für Rasenflächen nicht. Verbindlich ist der Wortlaut der Verfügung.

Warum München das verfügt hat

Der Verbrauch war Mitte Juli auf über 360 Millionen Liter pro Tag gestiegen, im langjährigen Schnitt liegt er bei rund 300 Millionen. Davor lagen ein sehr trockener Winter und Frühling und eine Juni-Hitzewelle mit Spitzen über 400 Millionen Liter pro Tag.

ZeitpunktVerbrauchAnlass
Langjähriger Schnittrund 300 Mio. l/TagNormalverbrauch (Presse und Stadt nennen bis 350 Mio.)
Juni 2026über 400 Mio. l/TagHitzewelle, das Netz war nahezu ausgelastet
Anfang Juli 2026rund 330 Mio. l/TagRückgang nach freiwilligem Sparappell und kühlerem Wetter (Presseangabe)
14. Juli 2026über 360 Mio. l/Tagerneuter Anstieg, Auslöser der Allgemeinverfügung

Quellen: Stadt München (Allgemeinverfügung), SWM, Abendzeitung München. Die Presseangaben sind als solche gekennzeichnet.

Vor der bindenden Verfügung hatte die Stadt bereits freiwillig gespart: Zehn der 150 städtischen Zierbrunnen wurden abgeschaltet, 56 weitere laufen täglich vier Stunden kürzer. Die Bewässerung städtischer Grün- und Sportanlagen wurde reduziert, die Schulschwimmbäder auf ein Minimum gefahren, die Fensterreinigung in städtischen Gebäuden und die Wäsche des Fuhrparks, einschließlich der Feuerwehrfahrzeuge, ausgesetzt.

Zwei Anordnungen zugleich

Parallel zur städtischen Allgemeinverfügung gilt eine bindende SWM-Wasser-Sparanordnung für das gesamte Versorgungsnetz, auch außerhalb der Stadt. Betroffen sind die Umlandgemeinden Aschheim, Garching, Neubiberg, Neuried, Oberschleißheim, Unterföhring und Unterhaching. Diese Anordnung stützt sich auf die Ergänzenden Bedingungen der SWM, nicht auf das Wasserhaushaltsgesetz, und nennt kein Bußgeld.

Wie Stadt-Verfügung und SWM-Sparanordnung zusammenspielen →

Häufige Fragen

Darf ich in München meinen Rasen noch sprengen?

Rasenflächen und sonstige Grünflächen dürfen ganztägig nicht bewässert werden; ausgenommen sind nur gewerblich oder öffentlich genutzte Flächen, insbesondere Sportplätze. Für Haus-, Klein- und Schrebergärten gilt das Verbot in der Zeit von 9 bis 19 Uhr; dort ist wassersparende Tröpfchenbewässerung ausgenommen, bei Rasenflächen nicht.

Gilt das Verbot auch für meinen eigenen Brunnen?

Ja. Die Allgemeinverfügung erfasst ausdrücklich auch die Entnahme von Grundwasser. Ein eigener Gartenbrunnen entbindet Sie also nicht vom Verbot, Pools zu füllen oder den Rasen zu sprengen. Zusätzlich ist die Entnahme aus Seen, Flüssen und Gräben im Stadtgebiet vollständig untersagt, ausgenommen das Schöpfen mit Handgefäßen und die Viehtränke.

Gilt das auch für die Gießkanne?

Für Haus- und Kleingärten gilt das Verbot von 9 bis 19 Uhr, außerhalb dieser Zeit ist das Gießen dort erlaubt. Rasenflächen dürfen dagegen ganztägig nicht bewässert werden. Wassersparende Tröpfchenbewässerung ist nur im Garten ausgenommen, nicht beim Rasen.

Ist Tröpfchenbewässerung erlaubt?

In Haus- und Kleingärten ist wassersparende Tröpfchenbewässerung ausdrücklich ausgenommen und bleibt erlaubt, auch in der Zeit von 9 bis 19 Uhr. Für Rasenflächen gilt das Bewässerungsverbot dagegen ganztägig, auch mit Tröpfchenbewässerung.

Was kostet ein Verstoß?

Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 €. Grundlage ist Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München (Referat für Klima- und Umweltschutz, untere Wasserrechtsbehörde) vom 14. Juli 2026 nach Paragraf 13 und Paragraf 100 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz sowie Artikel 58 Bayerisches Wassergesetz. Das Bußgeld stützt sich auf Paragraf 103 WHG..

Bis wann gilt das?

Die Maßnahme gilt bis einschließlich 1. August 2026 und kann verlängert oder früher aufgehoben werden.

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Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung beziehungsweise Bekanntmachung der Stadt oder Gemeinde. Zuletzt geprüft am 15. Juli 2026 anhand von Landeshauptstadt München, Untere Wasserbehörde.