Darf ich aus dem eigenen Brunnen gießen?

Nicht automatisch. Ein Brunnen fördert Grundwasser, und auch das ist ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Mehrere Landkreise verbieten die Brunnenbewässerung des Gartens tagsüber in einem festen Zeitfenster. Was für Ihren Brunnen gilt, regelt die untere Wasserbehörde.

Leitungswasser oder Gewässer?

Wichtige Ausnahme: Eine kommunale Allgemeinverfügung kann sogar die Entnahme aus dem eigenen Grundwasserbrunnen untersagen. In München ist genau das seit dem 14. Juli 2026 der Fall, das Grundwasser darf dort für Pools, Rasen und weitere Zwecke nicht genutzt werden. Ein eigener Brunnen schützt Sie dort also nicht vor dem Verbot.

München: Verbot auch für den eigenen Brunnen →

Grundwasser ist kein Freibrief

Viele Gartenbesitzer glauben, ein eigener Brunnen mache sie unabhängig von Verboten. Das stimmt nicht. Grundwasserentnahme ist grundsätzlich erlaubnispflichtig; für kleine Gartenbrunnen gibt es je nach Land Ausnahmen oder eine Anzeigepflicht.

In der Dürre greifen Kreise gezielt auf die Brunnen zu, weil die Grundwasserstände sinken. Typisch ist ein Zeitfenster: Zwischen den heißen Mittagsstunden darf nicht beregnet werden, weil dann der größte Teil des Wassers verdunstet.

Die Grauzone: mal geduldet, mal ausdrücklich verboten

Ob die Entnahme aus dem eigenen Brunnen erfasst ist, wird von Behörde zu Behörde unterschiedlich beurteilt. Manche Wasserbehörden stufen die Förderung aus flachen Gartenbrunnen als geringfügige Nutzung ein und dulden sie. Andere Verfügungen untersagen die Grundwasserentnahme dagegen ausdrücklich: Die Landeshauptstadt München bezieht in ihrer Allgemeinverfügung das Grundwasser ausdrücklich ein, und der Landkreis Altenburger Land verbietet die Entnahme von Grundwasser aus Brunnen zum Bewässern von Grün-, Sport- und Nutzflächen.

Diese Uneinheitlichkeit ist selbst die entscheidende Tatsache: Weil es keine bundesweit einheitliche Linie gibt, entscheidet allein der Wortlaut der örtlichen Verfügung, ob Ihr Brunnen betroffen ist. Das ist keine Rechtsberatung, sondern der Hinweis, im Zweifel die konkrete Bekanntmachung Ihres Kreises zu lesen oder bei der unteren Wasserbehörde nachzufragen.

Was Sie prüfen sollten

Erstens: Gibt es für Ihren Kreis eine Allgemeinverfügung, die Brunnen ausdrücklich nennt? Zweitens: Ist Ihr Brunnen angezeigt oder genehmigt? Drittens: Gilt ein Zeitfenster? Außerhalb der genannten Stunden ist die Bewässerung dann meist zulässig.

Was § 46 WHG erlaubt

Der Bund regelt in Paragraf 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), welche Grundwasserbenutzungen erlaubnisfrei sind, also ohne eigene behördliche Erlaubnis zulässig. Dazu zählen die Entnahme für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs sowie die gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, sofern keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.

Die Gartenbewässerung fällt nicht ausdrücklich unter diese Aufzählung, kleine Gartenbrunnen werden je nach Land aber als geringfügige Nutzung geduldet oder sind anzeigepflichtig. Entscheidend ist die zentrale Einschränkung: Eine Allgemeinverfügung der unteren Wasserbehörde kann auch diese erlaubnisfreien Nutzungen einschränken. In München und im Landkreis Altenburger Land ist genau das geschehen, dort ist die Grundwasserentnahme aus dem eigenen Brunnen für die Bewässerung ausdrücklich untersagt. Das ist keine Rechtsberatung, sondern der Hinweis, im Zweifel den Wortlaut der örtlichen Verfügung zu prüfen.

Wassercent in Bayern: Zählerstand dokumentieren

Bayern führt zum 1. Juli 2026 ein Wasserentnahmeentgelt ein, den sogenannten Wassercent, von einheitlich 10 Cent je Kubikmeter entnommenem Grundwasser. Er betrifft auch private Brunnenbesitzer, die Grundwasser aus dem eigenen Brunnen fördern. Gezahlt wird aber erst oberhalb eines gesetzlichen Freibetrags: Für den ersten, nur halbjährigen Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 liegt er bei 2.500 Kubikmeter, ab 2027 bei 5.000 Kubikmeter pro Jahr, jeweils je Entgeltpflichtigem und nicht je Brunnen.

Praktischer Rat für Brunnenbesitzer: Das bayerische Umweltministerium und der Bayerische Bauernverband empfehlen, den Zählerstand des Wasserzählers oder des Stromzählers der Pumpe zum 1. Juli 2026 zu dokumentieren, um später gegebenenfalls eine niedrigere Entnahmemenge belegen zu können. Wer unter dem Freibetrag bleibt, zahlt nichts, sollte das aber nachweisen können. Quelle: Bayerisches Umweltministerium (StMUV) und Bayerischer Bauernverband, über agrarheute.

So unterschiedlich handhaben es die Kreise

Beispiele aus unserer Datenbank, jeweils mit Quelle auf der Kreis-Seite.

Was gilt in Ihrem Landkreis?

Häufige Fragen

Muss ich meinen Gartenbrunnen anmelden?

In den meisten Bundesländern ja, mindestens anzeigen. Zuständig ist die untere Wasserbehörde des Landkreises.

Darf ich den Brunnen nachts nutzen?

Wo ein Zeitfenster gilt, ja. Die Verfügungen verbieten typischerweise nur die Bewässerung in den heißen Tagesstunden.

Gilt das Verbot auch für Nutzpflanzen?

Meist wird zwischen Zierrasen und Nutzpflanzen unterschieden. Gemüse und junge Bäume dürfen häufig weiter versorgt werden, oft mit der Gießkanne.

Stand: 15. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises.