Trinkwasser-Verbot in Schüttorf

Trinkwasser-Verbot aktiv in Schüttorf: Allgemeinverfügung des TAV

In Schüttorf untersagt seit Kurzem eine Allgemeinverfügung des Trink- und Abwasserverband Bad Bentheim, Schüttorf, Salzbergen und Emsbüren (TAV) die Nutzung von Wasser aus der öffentlichen Versorgung für bestimmte Zwecke. Verboten sind unter anderem das Bewässern von Rasen und Sportflächen, das Befüllen privater Pools sowie die Autowäsche außerhalb zugelassener Anlagen; das Gießen einzelner Pflanzen bleibt erlaubt. Anders als eine bloße Bitte ist das eine bindende Anordnung: Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können nach der Wasserversorgungssatzung mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Anordnung betrifft das Leitungswasser aus dem öffentlichen Netz, nicht die Entnahme aus einem eigenen Grundwasserbrunnen.

Rasen gießenVerboten
Pool befüllenVerboten
Auto waschenNur Waschanlage
Eigener BrunnenNicht erfasst

Ein Verband, eine Allgemeinverfügung

Das Verbot in Schüttorf kommt nicht vom Landkreis und nicht von der Stadt, sondern vom Trink- und Abwasserverband Bad Bentheim, Schüttorf, Salzbergen und Emsbüren (TAV) als zuständigem Wasserverband. Besonders daran: Es ist keine bloße Bitte und keine vertragliche Sparanordnung, sondern eine echte Allgemeinverfügung. Sie ist bindend, und Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Rechtsgrundlage: Allgemeinverfügung des Trink- und Abwasserverbands (TAV) Bad Bentheim, Schüttorf, Salzbergen und Emsbüren. Quelle: Landkreis Grafschaft Bentheim / TAV · geprüft 16. Juli 2026

Was die Allgemeinverfügung verbietet

Untersagt ist die Nutzung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für: das Sprengen von Hof-, Straßen-, Dach- und Wegeflächen; das Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Geräten mit fließendem Wasser; das Bewässern von Rasenflächen sowie Spiel- und Sportplätzen; die Gartenbewässerung, wobei das Gießen einzelner Pflanzen ausgenommen bleibt; die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beregnung; das Waschen von Fahrzeugen außerhalb dafür zugelassener Anlagen; sowie das Befüllen privater Pools und Schwimmbecken.

Was erlaubt bleibt

Das Gießen einzelner Pflanzen bleibt erlaubt. Für die öffentliche Sicherheit erforderliche Maßnahmen, etwa Feuerwehreinsätze, sind ausgenommen. Betroffen ist die Obergrafschaft, nicht das gesamte Verbandsgebiet. Trinkwasser zum Trinken, Kochen und für die Hygiene ist selbstverständlich weiter erlaubt, ebenso gesammeltes Regenwasser aus der Tonne.

Der eigene Brunnen ist nicht erfasst

Die Allgemeinverfügung betrifft die öffentliche Wasserversorgung, also das Leitungswasser aus dem Netz. Wer in Schüttorf einen eigenen Grundwasserbrunnen hat, ist davon nicht erfasst. Für das Pumpen aus Bächen, Flüssen und Seen gilt gesondert das Wasserentnahmeverbot des Landkreises, sofern eines besteht.

Warum der Verband eingreift

Ausbleibende Niederschläge und anhaltende Hitze hatten im Verbandsgebiet zu einer außergewöhnlich hohen Wasserentnahme geführt. Mit der Verfügung will der Verband die Versorgung stabil halten und Verbrauchsspitzen brechen, bis sich die Lage wieder normalisiert.

Häufige Fragen

Wer hat das Verbot in Schüttorf erlassen?

Der Trink- und Abwasserverband Bad Bentheim, Schüttorf, Salzbergen und Emsbüren (TAV) als zuständiger Wasserverband, über eine Allgemeinverfügung. Das ist kein bloßer Appell, sondern eine bindende Anordnung. Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat dazu keine eigene Verfügung erlassen; er berichtet über die des Verbands.

Was ist genau verboten?

Untersagt ist die Nutzung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für: das Sprengen von Hof-, Straßen-, Dach- und Wegeflächen; das Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Geräten mit fließendem Wasser; das Bewässern von Rasenflächen sowie Spiel- und Sportplätzen; die Gartenbewässerung, wobei das Gießen einzelner Pflanzen ausgenommen bleibt; die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beregnung; das Waschen von Fahrzeugen außerhalb dafür zugelassener Anlagen; sowie das Befüllen privater Pools und Schwimmbecken.

Gilt das auch für meinen eigenen Gartenbrunnen?

Nein. Die Allgemeinverfügung betrifft die Nutzung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung, also aus dem Leitungsnetz. Wasser aus einem eigenen Grundwasserbrunnen ist davon nicht erfasst. Für die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen gilt zusätzlich das Wasserentnahmeverbot des Landkreises, falls eines besteht.

Darf ich einzelne Pflanzen noch gießen?

Ja. Das gezielte Gießen einzelner Pflanzen ist ausdrücklich ausgenommen. Untersagt ist das flächige Bewässern von Rasen, Beeten und Sportflächen mit Wasser aus dem öffentlichen Netz.

Was kostet ein Verstoß?

Verstöße gegen die Verbrauchsverbote sind Ordnungswidrigkeiten und können nach der Wasserversorgungssatzung mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Höhe nennt die Verfügung nicht. Wir erfinden hier keine Zahl.

Wie lange gilt das?

Die Anordnung gilt mit sofortiger Wirkung, bis sich die Versorgungslage wieder normalisiert. Ein festes Enddatum nennt der Verband nicht.

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Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Verbands. Zuletzt geprüft am 16. Juli 2026 anhand von Landkreis Grafschaft Bentheim / TAV.