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Feuerwerk bei Trockenheit: Wann es verboten wird

Kurz geantwortet

Bei hoher Waldbrandgefahr wird Feuerwerk regelmäßig untersagt. Rechtlich läuft das über die Ausnahmegenehmigung: Wer außerhalb von Silvester ein Feuerwerk zünden will, braucht sie nach dem Sprengstoffrecht, und die Behörde erteilt sie bei Gefahrenstufe 4 oder 5 nicht oder widerruft sie. Im Wald und in Waldnähe ist Feuerwerk ohnehin ganzjährig verboten.

Zwei Rechtsgrundlagen, die zusammenwirken

Das Sprengstoffgesetz und die Erste Sprengstoffverordnung regeln, wer wann Feuerwerk abbrennen darf. Außerhalb des 31. Dezember und 1. Januar ist dafür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde nötig. Diese Genehmigung steht im Ermessen und wird bei erhöhter Waldbrandgefahr versagt.

Unabhängig davon verbieten die Landeswaldgesetze das Abbrennen von Feuerwerk im Wald und in dessen Nähe. Auch Himmelslaternen sind in praktisch allen Bundesländern verboten, weil ihr Flugweg nicht kontrollierbar ist.

Was Veranstalter jetzt erfüllen müssen

Wo Städte bei Warnstufe 4 Veranstaltungen nicht vollständig absagen, arbeiten sie mit Auflagen. Typisch sind das Verbot von Holzkohlegrills auf dem Veranstaltungsgelände, das Vorhalten von Löschmitteln, das Wässern angrenzender Flächen und eine Brandwache. Feuerwerk wird in diesen Auflagenkatalogen regelmäßig grundsätzlich ausgeschlossen.

So unterschiedlich handhaben es die Kreise

Beispiele aus unserer Datenbank, jeweils mit Quelle auf der Kreis-Seite.

Was gilt in Ihrem Landkreis?

Häufige Fragen

Gilt das auch für Silvester?

An Silvester und Neujahr ist Feuerwerk der Kategorie F2 ohne Einzelgenehmigung erlaubt. Kommunen können es in bestimmten Zonen dennoch untersagen, etwa in Altstädten oder in Waldnähe.

Sind Wunderkerzen und Tischfeuerwerk erlaubt?

Feuerwerk der Kategorie F1 darf ganzjährig verwendet werden. Im Wald und bei hoher Waldbrandgefahr im Freien ist auch davon abzuraten, ein kommunales Verbot kann es erfassen.

Wer erteilt die Ausnahmegenehmigung?

Die nach Landesrecht zuständige Behörde, meist das Ordnungsamt der Stadt oder des Landkreises. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Veranstaltung zu stellen.

Stand: 3. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises.