Bewässerungsverbot im Landkreis Göppingen

Verbot aktiv: Wasserentnahmeverbot bis 30. September 2026

GießkanneVerboten
Gültig bis30. September 2026
BußgeldNicht beziffert
UmfangOberflächengewässer

Im Landkreis Göppingen gilt ein Wasserentnahmeverbot: Gemeingebrauch an den oberirdischen Gewässern: untersagt sind Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken und Schwemmen sowie die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau. Untersagt ist auch das Schöpfen mit Gießkanne oder Eimer. Das Verbot gilt bis zum 30. September 2026.

Diese Seite fasst zusammen, was im Landkreis Göppingen verboten ist, was erlaubt bleibt und welche Bußgelder drohen. Verbindlich ist die Allgemeinverfügung Ihres Landratsamts.

Mit 257.253 Einwohnern steht Landkreis Göppingen damit auf Platz 17 von 44 in Baden-Württemberg. Direkt benachbart sind Landkreis Esslingen, Landkreis Ludwigsburg, Landkreis Böblingen und Rems-Murr-Kreis.

Was gilt aktuell im Landkreis Göppingen

Was ist verbotenGemeingebrauch an den oberirdischen Gewässern: untersagt sind Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken und Schwemmen sowie die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.
Gießkanne erlaubt?Nein, auch Gießkanne und Eimer sind verboten. Das Schöpfen mit Handgefäßen ist ausdrücklich untersagt, anders als in den meisten baden-württembergischen Kreisen.
AusnahmenVorhandene wasserrechtliche Zulassungen für die Entnahme bleiben von der Allgemeinverfügung unberührt. Die Inhaber solcher Zulassungen sind aufgerufen, die Entnahme freiwillig auf das Notwendigste zu beschränken.
Gültig25. Juni 2026 bis 30. September 2026
BußgeldNicht beziffert
QuelleLandratsamt Göppingen, untere Wasserbehörde (Allgemeinverfügung, amtliche Bekanntmachung vom 24.06.2026)
Stand6. August 2026

Hinweis: Die Verfügung schränkt den wasserrechtlichen Gemeingebrauch ein, sie geht damit weiter als ein reines Entnahmeverbot: auch Baden ist erfasst. Hintergrund sind die geringen Niederschläge im Mai und Juni 2026; die Fils oberhalb von Göppingen führt wenig Wasser. Die Begründung ist hygienisch: Kläranlagen leiten kontinuierlich gereinigtes Abwasser ein, bei Niedrigwasser kann dessen Anteil am Gewässerabfluss erheblich zunehmen, sodass verbleibende Belastungen wie coliforme Keime stärker ins Gewicht fallen. Das Wasser eignet sich dann nicht mehr zum Gießen von Gemüse, Salat, Beeren oder sonstigen roh zu verzehrenden Früchten, und vom Baden in den Flüssen wird abgeraten. Ein Bußgeldrahmen ist nicht genannt.

Was bedeutet das für Ihren Rasen?

Diese Verfügung betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Teichen, Ihr Leitungswasser für den Rasen ist rechtlich nicht eingeschränkt. Grundlage ist die Allgemeinverfügung Landratsamt Göppingen, untere Wasserbehörde (Allgemeinverfügung, amtliche Bekanntmachung vom 24.06.2026), die bis 30. September 2026 gilt. Das Verbot ist trotzdem ein Signal: Die Böden der Region sind ausgetrocknet.

Das gemäßigte Klima im Landkreis Göppingen bringt ausgeglichene Niederschläge; kritisch für den Rasen werden vor allem die Hochsommerwochen im Juli und August. Wässern Sie deshalb selten und tief statt täglich und flach, einmal pro Woche 15 bis 20 mm treiben die Wurzeln in die Tiefe und machen den Rasen unabhängiger von der nächsten Trockenphase.

Wer einen Gartenteich oder eine Regentonne nutzt: Regenwasser fällt nicht unter das Entnahmeverbot und ist jetzt die klügste Quelle für den Rasen.

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Aktive Verbote in der Nähe

Diese Kreise in Baden-Württemberg und angrenzenden Ländern haben bereits Einschränkungen erlassen.

Rechtsgrundlage und Zuständigkeit

Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg (NIZ)

Suchen Sie online nach Allgemeinverfügung Wasserentnahme zusammen mit dem Namen Ihres Kreises. Verbindlich ist immer die Verfügung Ihres Landratsamts.

Was Anwohner fragen

Darf ich im Landkreis Göppingen mit der Gießkanne gießen?

Nein. Im Landkreis Göppingen ist auch das Schöpfen mit Gießkanne und Eimer ausdrücklich untersagt. Das ist strenger als in den meisten Kreisen.

Wer erlässt das Verbot im Landkreis Göppingen?

Zuständig ist die untere Wasserbehörde, das Landratsamt. Sie erlässt die Allgemeinverfügung nach Paragraf 100 Wasserhaushaltsgesetz. Der Bund und das Land Baden-Württemberg legen nur den Rahmen fest, entschieden wird vor Ort.

Gilt das Verbot auch für Landwirte im Landkreis Göppingen?

In der Regel ja. Mehrere Kreise haben zusätzlich bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung widerrufen. Wer trotzdem beregnet, riskiert das volle Bußgeld. Ausnahmen sind bei der Wasserbehörde zu beantragen.

Wo sehe ich die Pegelstände im Landkreis Göppingen?

Das Land betreibt dafür ein eigenes Portal: Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg (NIZ). Dort sehen Sie die aktuelle Niedrigwasserlage. Verbindlich ist aber immer die Verfügung Ihres Landratsamts.

Darf ich im Landkreis Göppingen den Pool befüllen?

Wasser aus Bächen, Flüssen oder Seen darf dafür nicht entnommen werden. Trinkwasser aus dem Netz ist meist weiter erlaubt, sofern kein Trinkwasser-Verbot Ihres Versorgers gilt.

Was kostet ein Verstoß im Landkreis Göppingen?

Verstöße gegen eine wasserrechtliche Allgemeinverfügung sind Ordnungswidrigkeiten. Die Höhe ist in der vorliegenden Quelle nicht beziffert; der Rahmen reicht je nach Bundesland bis 50.000 oder 100.000 Euro.

Ist Tröpfchenbewässerung im Landkreis Göppingen erlaubt?

Dazu äußert sich die Verfügung Ihres Landratsamts nicht ausdrücklich. Das Verbot betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen, unabhängig von der Methode. Tröpfchenbewässerung aus Leitungs- oder Regenwasser ist davon nicht erfasst; wer dafür Wasser aus einem Gewässer schöpft oder pumpt, fällt dagegen unter das Verbot. Im Zweifel bei Landratsamt nachfragen.

Nachbarkreise in Baden-Württemberg

Landkreis257.253 EinwohnerAGS 08117Zuständig: Landratsamt

Stand: 6. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises. Quelle: Landratsamt Göppingen, untere Wasserbehörde (Allgemeinverfügung, amtliche Bekanntmachung vom 24.06.2026).