Bewässerungsverbot im Kreis Siegen-Wittgenstein

Verbot aktiv: Wasserentnahmeverbot bis 30. November 2026

GießkanneErlaubt
Gültig bis30. November 2026
BußgeldNicht beziffert
UmfangOberflächengewässer

Im Kreis Siegen-Wittgenstein gilt ein Wasserentnahmeverbot: Kreisweit untersagt: Entnahme aus oberirdischen Fließgewässern (Flüsse, Bäche) mittels fahrbarer Behältnisse sowie Pump- und/oder Saugvorrichtungen. Unberührt bleibt die Sieg als Gewässer zweiter Ordnung; für sie gilt die Verfügung der Bezirksregierung Köln. Das Schöpfen mit Gießkanne oder Eimer bleibt erlaubt. Das Verbot gilt bis zum 30. November 2026.

Diese Seite fasst zusammen, was im Kreis Siegen-Wittgenstein verboten ist, was erlaubt bleibt und welche Bußgelder drohen. Verbindlich ist die Allgemeinverfügung Ihrer Kreisverwaltung.

Mit 278.210 Einwohnern steht Kreis Siegen-Wittgenstein damit auf Platz 31 von 53 in Nordrhein-Westfalen. Direkt benachbart sind Kreis Olpe, Kreis Soest, Märkischer Kreis und Kreis Unna.

Was gilt aktuell im Kreis Siegen-Wittgenstein

Was ist verbotenKreisweit untersagt: Entnahme aus oberirdischen Fließgewässern (Flüsse, Bäche) mittels fahrbarer Behältnisse sowie Pump- und/oder Saugvorrichtungen. Unberührt bleibt die Sieg als Gewässer zweiter Ordnung; für sie gilt die Verfügung der Bezirksregierung Köln.
Gießkanne erlaubt?Ja, Schöpfen mit Handgefäßen bleibt erlaubt. Ziffer 2 der Verfügung nimmt das Schöpfen mit Handgefäßen ausdrücklich aus. Eimer und Gießkanne bleiben also erlaubt; untersagt sind Pumpe, Saugvorrichtung und der Anhänger mit Wassertank.
AusnahmenAusgenommen bleiben das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Vieh. Zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte) fallen nicht unter das Verbot; für sie gelten die Einschränkungen des jeweiligen Bescheids. Die Sieg als Gewässer zweiter Ordnung bleibt von der Kreisverfügung unberührt.
Gültig23. Juli 2026 bis 30. November 2026
BußgeldNicht beziffert
QuelleKreis Siegen-Wittgenstein, Untere Wasserbehörde (Allgemeinverfügung vom 15.07.2026)
Stand14. August 2026

Hinweis: Heraufgestuft von „teilweise": Unsere Zeile sagte „kein kreisweites Verbot" und kannte nur das Sieg-Verbot der Bezirksregierung Köln. Die Verfügung des Kreises vom 15.07.2026 sagt das Gegenteil, sie gilt für das gesamte Kreisgebiet und nimmt gerade die Sieg aus, weil diese als Gewässer zweiter Ordnung in anderer Zuständigkeit liegt. Rechtsgrundlage § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 25, 26 WHG und §§ 19, 21 LWG NRW; die sofortige Vollziehung ist angeordnet. Die Verfügung läuft bis zum Ablauf des 30.11.2026 und damit zwei Monate länger als die meisten NRW-Verfügungen; eine Verlängerung bei weiterer Fortdauer der extremen Trockenheit ist ausdrücklich vorgesehen. Ein Bußgeldbetrag ist in der Verfügung nicht beziffert.

Was bedeutet das für Ihren Rasen?

Diese Verfügung betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Teichen, Ihr Leitungswasser für den Rasen ist rechtlich nicht eingeschränkt. Grundlage ist die Allgemeinverfügung Kreis Siegen-Wittgenstein, Untere Wasserbehörde (Allgemeinverfügung vom 15.07.2026), die bis 30. November 2026 gilt. Das Verbot ist trotzdem ein Signal: Die Böden der Region sind ausgetrocknet.

Das ozeanisch geprägte, meist regenreiche Klima im Kreis Siegen-Wittgenstein hilft dem Rasen, kurze Sperren zu überstehen, sobald wieder Niederschlag fällt. Wässern Sie deshalb selten und tief statt täglich und flach, einmal pro Woche 15 bis 20 mm treiben die Wurzeln in die Tiefe und machen den Rasen unabhängiger von der nächsten Trockenphase.

Wer einen Gartenteich oder eine Regentonne nutzt: Regenwasser fällt nicht unter das Entnahmeverbot und ist jetzt die klügste Quelle für den Rasen.

Regionaler Pflegekalender: Köln → · Rasen richtig wässern · Rasen nach Trockenheit & Starkregen

Aktive Verbote in der Nähe

Diese Kreise in Nordrhein-Westfalen und angrenzenden Ländern haben bereits Einschränkungen erlassen.

Rechtsgrundlage und Zuständigkeit

Hochwasserportal.NRW (LANUK)

Suchen Sie online nach Allgemeinverfügung Wasserentnahme zusammen mit dem Namen Ihres Kreises. Verbindlich ist immer die Verfügung Ihrer Kreisverwaltung.

Was Anwohner fragen

Darf ich im Kreis Siegen-Wittgenstein mit der Gießkanne gießen?

Ja. Im Kreis Siegen-Wittgenstein bleibt das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkanne oder Eimer erlaubt. Verboten ist die Entnahme mit Pumpen und Schläuchen.

Wo sehe ich die Pegelstände im Kreis Siegen-Wittgenstein?

Das Land betreibt dafür ein eigenes Portal: Hochwasserportal.NRW (LANUK). Dort sehen Sie die aktuelle Niedrigwasserlage. Verbindlich ist aber immer die Verfügung Ihrer Kreisverwaltung.

Darf ich im Kreis Siegen-Wittgenstein den Pool befüllen?

Wasser aus Bächen, Flüssen oder Seen darf dafür nicht entnommen werden. Trinkwasser aus dem Netz ist meist weiter erlaubt, sofern kein Trinkwasser-Verbot Ihres Versorgers gilt.

Darf ich im Kreis Siegen-Wittgenstein aus dem eigenen Brunnen gießen?

Nicht automatisch. Ein Wasserentnahmeverbot kann auch Brunnen erfassen, da diese das Grundwasser nutzen. Zuständig ist die untere Wasserbehörde, also die Kreisverwaltung.

Gilt das Verbot im Kreis Siegen-Wittgenstein auch für Regenwasser?

Nein. Gesammeltes Regenwasser aus Tonne oder Zisterne ist praktisch immer erlaubt, da es weder aus dem öffentlichen Netz noch aus einem Gewässer entnommen wird.

Was kostet ein Verstoß im Kreis Siegen-Wittgenstein?

Verstöße gegen eine wasserrechtliche Allgemeinverfügung sind Ordnungswidrigkeiten. Die Höhe ist in der vorliegenden Quelle nicht beziffert; der Rahmen reicht je nach Bundesland bis 50.000 oder 100.000 Euro.

Ist Tröpfchenbewässerung im Kreis Siegen-Wittgenstein erlaubt?

Dazu äußert sich die Verfügung Ihrer Kreisverwaltung nicht ausdrücklich. Das Verbot betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen, unabhängig von der Methode. Tröpfchenbewässerung aus Leitungs- oder Regenwasser ist davon nicht erfasst; wer dafür Wasser aus einem Gewässer schöpft oder pumpt, fällt dagegen unter das Verbot. Im Zweifel bei Kreisverwaltung nachfragen.

Nachbarkreise in Nordrhein-Westfalen

Kreis278.210 EinwohnerAGS 05970Zuständig: Kreisverwaltung

Stand: 14. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises. Quelle: Kreis Siegen-Wittgenstein, Untere Wasserbehörde (Allgemeinverfügung vom 15.07.2026).