Wasserentnahmeverbot Basel-Landschaft: Alle Verfügungen im Überblick

Kantonales Verbot

Generelles Wasserentnahmeverbot für sämtliche Fliessgewässer im Kanton, ausdrücklich auch für bereits bewilligte Entnahmen. Erfasst ist ebenso der Gemeingebrauch, den der Kanton als die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen mit Eimer oder Giesskanne definiert.

Kantonaler Führungsstab (KFS) · seit 26. Juni 2026, 12 Uhr · bis auf Widerruf · geprüft am 16.08.2026

Basel-Landschaft ist der inhaltlich dichteste Fall in unserem Schweizer Bestand — und der einzige, bei dem eine einzelne Verfügung die Lage nicht mehr beschreibt. Der Kantonale Führungsstab hat seit Ende Juni 2026 in Stufen verfügt: erst der Gemeingebrauch, dann die Ergolz, dann der Birsig, schliesslich sämtliche Fliessgewässer. Jede Stufe gilt bis auf Widerruf, keine hebt die vorherige auf.

Der Kanton liefert dabei die klarste Definition des Gemeingebrauchs, die uns in Deutschland und der Schweiz begegnet ist: die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen, zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne. Damit ist die Frage, an der sich sonst die meisten Verfügungen vorbeidrücken, direkt beantwortet — auch die Giesskanne fällt unter das Verbot, weil sie der Kanton ausdrücklich zum Gemeingebrauch zählt und diesen untersagt.

Zweite Besonderheit: Das Verbot vom 31. Juli erfasst ausdrücklich auch bereits bewilligte Entnahmen. Wer eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion hat, darf trotzdem nicht entnehmen. Das ist strenger als alles, was die übrigen geprüften Kantone verfügt haben, und es ist der Punkt, den eine Zusammenfassung am ehesten unterschlägt.

Ausgenommen vom Verbot

Diese Liste ist wichtiger als der Status: Wer an einem der folgenden Gewässer Wasser entnimmt, ist von der Regelung nicht betroffen.

Die Verfügungen im Einzelnen

Dieser Kanton hat nicht einmal verfügt, sondern in Stufen. Jede Stufe gilt bis auf Widerruf, keine hebt die vorherige auf — deshalb stehen sie hier einzeln mit ihrem Datum.

  1. 26. Juni 2026, 12 UhrWasserentnahmeverbot für den Gemeingebrauch an den öffentlichen Gewässern. Dazu Feuerverbot im Wald und bis 50 Meter Waldabstand — fest eingerichtete Feuerstellen zunächst ausgenommen — sowie ein Verbot von Himmelslaternen und Heissluftballonen.
  2. 30. Juni 2026, 12 UhrGenerelles Wasserentnahmeverbot für die Ergolz und ihre Zuflüsse, ausdrücklich auch für bereits bewilligte Entnahmen. Das Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot an der Ergolz wird ausgeweitet — von Sissach (ARA Ergolz 1) bis zur Mündung in den Rhein.
  3. 13. Juli 2026, 18 UhrGenerelles Wasserentnahmeverbot für den Birsig und seine Zuflüsse, ebenfalls einschliesslich bewilligter Entnahmen.
  4. 31. Juli 2026, 12 UhrGenerelles Wasserentnahmeverbot für sämtliche Fliessgewässer im Kanton, einschliesslich bewilligter Entnahmen — ausgenommen sind die Birs und der Rhein.

Weitere Verbote, die kein Entnahmeverbot sind

Dieser Kanton hat neben dem Entnahmeverbot weitere Verbote erlassen. Sie betreffen etwas anderes und werden hier deshalb getrennt geführt — wer nur Wasser holen will, ist von ihnen nicht betroffen, und umgekehrt.

Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot

Gilt seit 31. Juli 2026, 12 Uhr

Für sämtliche Fliessgewässer im Kanton gilt zusätzlich ein Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot. Ausgenommen sind der Rhein und Teile der Birs. Das ist kein Entnahmeverbot: Es untersagt nicht das Wasserholen, sondern das Hineingehen, Baden und Fischen — die Gewässer führen so wenig Wasser, dass die Fische in den verbliebenen Kolken stehen.

Absolutes Feuerverbot im Freien

Gilt seit Juli 2026

Der Kantonale Führungsstab hat das Feuerverbot auf ein absolutes Feuerverbot im Freien ausgeweitet: erfasst sind auch fest eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und mitgebrachte Grills aller Art — Holz-, Kohle-, Einweg- und Gasgrills. Ausgenommen bleibt das Siedlungsgebiet am Waldrand. Das exakte Inkrafttreten liess sich in unserer Prüfung nicht wörtlich am Kanton belegen; die Medienmitteilungen des Kantons nennen dazu abweichende Angaben. Verbindlich ist die Publikation des Kantons.

Grundwasser und Quellen

Die Verfügungen des Kantonalen Führungsstabs betreffen die Fliessgewässer. Zu Grundwasser und Quellen treffen sie keine Aussage; wir behaupten deshalb keine.

Was ein Verstoss kostet

Die Mitteilungen des Kantons nennen keine Busse.

Was diese Seite nicht abdeckt

Wir bilden die kantonalen Verfügungen ab, nicht deren tagesaktuellen Stand. Der Kanton verfügt in Stufen und kann jederzeit widerrufen oder nachschärfen; massgebend sind die Medienmitteilungen des Kantons. Einschränkungen beim Trinkwasser regeln die Gemeinden.

Der tagesaktuelle Stand

Dieser Kanton führt seine Lage selbst nach. Wir spiegeln sie nicht — eine Momentaufnahme auf einer fremden Website ist bei einem Kanton, der in Stufen verfügt, eher irreführend als hilfreich. Verbindlich und aktuell ist: Medienmitteilungen des Kantons Basel-Landschaft.

Häufige Fragen zum Wasserentnahmeverbot im Kanton Basel-Landschaft

Gilt im Kanton Basel-Landschaft ein Wasserentnahmeverbot?

Ja, kantonsweit. Generelles Wasserentnahmeverbot für sämtliche Fliessgewässer im Kanton, ausdrücklich auch für bereits bewilligte Entnahmen. Erfasst ist ebenso der Gemeingebrauch, den der Kanton als die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen mit Eimer oder Giesskanne definiert.

Wer hat die Regelung im Kanton Basel-Landschaft erlassen?

Zuständig ist Kantonaler Führungsstab (KFS). Die Regelung gilt seit dem 26. Juni 2026, 12 Uhr, bis auf Widerruf.

Welche Gewässer sind im Kanton Basel-Landschaft ausgenommen?

Birs, Rhein. Wer dort Wasser entnimmt, ist von der Regelung nicht betroffen.

Was kostet ein Verstoss im Kanton Basel-Landschaft?

Die Mitteilungen des Kantons nennen keine Busse.

Was deckt diese Seite nicht ab?

Wir bilden die kantonalen Verfügungen ab, nicht deren tagesaktuellen Stand. Der Kanton verfügt in Stufen und kann jederzeit widerrufen oder nachschärfen; massgebend sind die Medienmitteilungen des Kantons. Einschränkungen beim Trinkwasser regeln die Gemeinden.

Weitere geprüfte Kantone

Zur Übersicht der fünf geprüften Kantone. Für Deutschland führen wir eine vollständige Erhebung: Bewässerungsverbote in Deutschland.

Redakteurin für Wasserrecht & Kommunales

Annika Reuter betreut bei Rasensaison alles, was mit Wasserrecht zu tun hat. Sie verfolgt, welche Landkreise und kreisfreien Städte die Wasserentnahme einschränken, und übersetzt die Allgemeinverfügungen in Sätze, die auch ohne juristische Vorbildung tragen.

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