Wasserentnahme im Kanton Zürich: Kein kantonales Verbot

Kein kantonales Verbot

Derzeit kein kantonsweites Entnahmeverbot. Die Entnahme aus öffentlichen Seen, Flüssen, Bächen und aus dem Grundwasser ist konzessions- beziehungsweise bewilligungspflichtig und nur aus hinreichend grossen Gewässern zulässig. Bei anhaltender Trockenheit kann das AWEL die Zuständigkeit an die Gemeinden übertragen, damit diese befristete Entnahmen aus grossen Seen und Flüssen für die landwirtschaftliche Bewässerung bewilligen können.

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) · — · geprüft am 15.08.2026

Für den grössten Kanton der fünf lautet die ehrliche Antwort: kantonal gilt derzeit kein Entnahmeverbot. Das ist keine Lücke in unseren Daten, sondern der Befund — und für jemanden, der die Frage stellt, die eigentlich gesuchte Auskunft.

Geregelt ist die Entnahme trotzdem, nur anders: Sie ist konzessions- beziehungsweise bewilligungspflichtig und nur aus hinreichend grossen Ober- und Untergrundgewässern zulässig. Bei anhaltender Trockenheit kann das AWEL die Zuständigkeit befristet an die Gemeinden übertragen, damit landwirtschaftliche Betriebe dort Entnahmen aus grossen Seen und Flüssen bewilligen lassen können.

Einzelne Gemeinden rufen zum sparsamen Umgang auf. Ein Appell ist kein Verbot, und wir stellen ihn auch nicht als eines dar — wer sich daran nicht hält, verstösst gegen keine Verfügung. Wo eine Gemeinde tatsächlich eine Verfügung erlässt, steht sie in deren amtlichem Publikationsorgan.

Grundwasser und Quellen

Auch Grundwasserentnahmen zur Bewässerung sind bewilligungspflichtig.

Was ein Verstoss kostet

Mangels kantonalem Verbot ist keine Busse einschlägig.

Was diese Seite nicht abdeckt

Wir decken die kantonale Ebene ab. Appelle und allfällige Verfügungen einzelner Gemeinden führen wir nicht nach.

Häufige Fragen zum Wasserentnahmeverbot im Kanton Zürich

Gilt im Kanton Zürich ein Wasserentnahmeverbot?

Kantonal derzeit nicht. Derzeit kein kantonsweites Entnahmeverbot. Die Entnahme aus öffentlichen Seen, Flüssen, Bächen und aus dem Grundwasser ist konzessions- beziehungsweise bewilligungspflichtig und nur aus hinreichend grossen Gewässern zulässig. Bei anhaltender Trockenheit kann das AWEL die Zuständigkeit an die Gemeinden übertragen, damit diese befristete Entnahmen aus grossen Seen und Flüssen für die landwirtschaftliche Bewässerung bewilligen können.

Wer hat die Regelung im Kanton Zürich erlassen?

Zuständig ist Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).

Was kostet ein Verstoss im Kanton Zürich?

Mangels kantonalem Verbot ist keine Busse einschlägig.

Was deckt diese Seite nicht ab?

Wir decken die kantonale Ebene ab. Appelle und allfällige Verfügungen einzelner Gemeinden führen wir nicht nach.

Weitere geprüfte Kantone

Zur Übersicht der fünf geprüften Kantone. Für Deutschland führen wir eine vollständige Erhebung: Bewässerungsverbote in Deutschland.

Redakteurin für Wasserrecht & Kommunales

Annika Reuter betreut bei Rasensaison alles, was mit Wasserrecht zu tun hat. Sie verfolgt, welche Landkreise und kreisfreien Städte die Wasserentnahme einschränken, und übersetzt die Allgemeinverfügungen in Sätze, die auch ohne juristische Vorbildung tragen.

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