Bewässerungsverbot · Bayern

München verbietet Pools und Rasensprengen

München verbietet per Allgemeinverfügung Pools, Rasensprengen und sogar die Nutzung des eigenen Brunnens sowie der Gewässer. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Fast leerer privater Gartenpool und aufgerollter Gartenschlauch bei Sommerhitze

Die Landeshauptstadt München hat am 14. Juli 2026 eine Allgemeinverfügung zur Wassernutzung erlassen. Anders als zunächst dargestellt betrifft sie nicht nur das Leitungswasser, sondern gleich drei Wasserquellen.

Drei Quellen, nicht nur der Hahn

Die Verfügung des Referats für Klima- und Umweltschutz als untere Wasserrechtsbehörde regelt das Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz und das Grundwasser gemeinsam (Ziffer 1) sowie die Entnahme aus oberirdischen Gewässern (Ziffer 2). Wer einen eigenen Gartenbrunnen hat, ist also ebenso betroffen, und das Abpumpen aus Seen, Flüssen und Gräben im Stadtgebiet ist vollständig untersagt. Ausgenommen bleiben nur das Schöpfen mit Handgefäßen, die Viehtränke und die Landwirtschaft.

Was verboten ist

Untersagt sind das Befüllen und der Betrieb privater Pools, Badebecken, Springbrunnen und Wasserbehälter, die Autowäsche außerhalb gewerblicher Waschanlagen und das Abspritzen von Terrassen, Wegen und Dächern. Bei den Grünflächen unterscheidet die Verfügung genau: Rasenflächen dürfen ganztägig nicht bewässert werden, für Haus- und Kleingärten gilt das Verbot von 9 bis 19 Uhr. Wassersparende Tröpfchenbewässerung ist nur im Garten ausgenommen, beim Rasen nicht.

Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden, Grundlage ist Paragraf 103 Wasserhaushaltsgesetz. Die Verfügung gilt seit dem 14. Juli und ist bis einschließlich 1. August 2026 befristet, eine Verlängerung bei anhaltender Trockenheit und ein vorzeitiger Widerruf sind möglich.

Auch das Umland: die SWM-Sparanordnung

Parallel, aber rechtlich getrennt, gilt eine Sparanordnung der Stadtwerke München. Sie stützt sich nicht auf das Wasserhaushaltsgesetz, sondern auf die Ergänzenden Bedingungen der SWM, und erfasst das gesamte Versorgungsnetz. Damit gilt sie auch in sieben Umlandgemeinden: Aschheim, Garching, Neubiberg, Neuried, Oberschleißheim, Unterföhring und Unterhaching. Der Landkreis München selbst hat keine Verfügung erlassen, das Landratsamt appelliert nur. Ein Bußgeld nennt die SWM-Anordnung nicht, und sie betrifft nur das gelieferte Leitungswasser, nicht den eigenen Brunnen.

Warum die Stadt eingreift

Auslöser war der Verbrauch. Im langjährigen Schnitt liegt er bei rund 300 Millionen Liter pro Tag, in der Juni-Hitzewelle stieg er auf über 400 Millionen. Nach einem freiwilligen Sparappell und kühlerem Wetter ging er Anfang Juli auf rund 330 Millionen zurück, kletterte bis Mitte Juli aber wieder auf über 360 Millionen. Zuvor hatte die Stadt bereits zehn ihrer 150 Zierbrunnen abgeschaltet, 56 weitere laufen täglich vier Stunden kürzer, und die Bewässerung städtischer Grünanlagen sowie die Wäsche des Fuhrparks wurden ausgesetzt.

Ausnahmen

Das Referat für Klima- und Umweltschutz kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen Härte führen würde. Wo eine solche Erlaubnis vorliegt, dürfen auch die Stadtwerke das Wasser weiter liefern; auf Verlangen ist die Erlaubnis vorzulegen.

Quelle: Landeshauptstadt München, Untere Wasserbehörde
Geprüft am . Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Kreises.

Die Regel im Detail

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Rasensaison ist ein unabhängiges Angebot, keine Behörde. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des zuständigen Landkreises. Diese Meldung beruht auf Landeshauptstadt München, Untere Wasserbehörde, geprüft am 15. Juli 2026.

Redakteurin für Wasserrecht & Kommunales

Annika Reuter betreut bei Rasensaison alles, was mit Wasserrecht zu tun hat. Sie verfolgt, welche Landkreise und kreisfreien Städte die Wasserentnahme einschränken, und übersetzt die Allgemeinverfügungen in Sätze, die auch ohne juristische Vorbildung tragen.

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