Bewässerungsverbot im Rhein-Lahn-Kreis
Im Rhein-Lahn-Kreis gilt ein Wasserentnahmeverbot: Die Entnahme von Wasser aus allen oberirdischen Gewässern ist kreisweit untersagt. Erfasst sind Flüsse, Bäche, Gräben, Teiche und Seen ebenso wie Quellfassungen, Quellüberläufe, Borne, öffentliche Brunnen und aus Quellen oder Fließgewässern gespeiste Wasserbecken. Untersagt ist jede Entnahme, auch das Schöpfen mit Kanistern, Gießkannen, Eimern und sonstigen Gefäßen sowie die Entnahme mit Rohrleitungen und Pumpen. Untersagt ist auch das Schöpfen mit Gießkanne oder Eimer. Ein festes Enddatum nennt die Verfügung nicht.
Diese Seite fasst zusammen, was im Rhein-Lahn-Kreis verboten ist, was erlaubt bleibt und welche Bußgelder drohen. Verbindlich ist die Allgemeinverfügung Ihres Landratsamts.
Mit 122.308 Einwohnern steht Rhein-Lahn-Kreis damit auf Platz 15 von 36 in Rheinland-Pfalz. Direkt benachbart sind Rhein-Hunsrück-Kreis, Westerwaldkreis, Landkreis Neuwied und Landkreis Mayen-Koblenz.
Was gilt aktuell im Rhein-Lahn-Kreis
| Was ist verboten | Die Entnahme von Wasser aus allen oberirdischen Gewässern ist kreisweit untersagt. Erfasst sind Flüsse, Bäche, Gräben, Teiche und Seen ebenso wie Quellfassungen, Quellüberläufe, Borne, öffentliche Brunnen und aus Quellen oder Fließgewässern gespeiste Wasserbecken. Untersagt ist jede Entnahme, auch das Schöpfen mit Kanistern, Gießkannen, Eimern und sonstigen Gefäßen sowie die Entnahme mit Rohrleitungen und Pumpen. |
|---|---|
| Gießkanne erlaubt? | Nein, auch Gießkanne und Eimer sind verboten. |
| Ausnahmen | Ausgenommen sind allein bereits bestehende, schriftlich erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse. |
| Gültig | Kein festes Datum genannt. |
| Bußgeld | Nicht beziffert |
| Quelle | Rhein-Lahn-Kreis, untere Wasserbehörde |
| Stand | 16. Juli 2026 |
Hinweis: Die untere Wasserbehörde des Rhein-Lahn-Kreises hat die Allgemeinverfügung nach Abstimmung mit der Oberen Wasserbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord erlassen. Eine eigene Klarstellung (Bekanntmachung Nr. 231) stellt ausdrücklich klar, dass jegliche Entnahme erfasst ist, also auch das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkanne und Eimer. Hintergrund ist die Gefahr, dass der naturnahe Wasserhaushalt für Tiere und Pflanzen bei weiter sinkender Wasserführung nachhaltig gestört wird.
Was bedeutet das für Ihren Rasen?
Diese Verfügung betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Teichen, Ihr Leitungswasser für den Rasen ist rechtlich nicht eingeschränkt. Grundlage ist die Allgemeinverfügung Rhein-Lahn-Kreis, untere Wasserbehörde. Das Verbot ist trotzdem ein Signal: Die Böden der Region sind ausgetrocknet.
Das gemäßigte Klima im Rhein-Lahn-Kreis bringt ausgeglichene Niederschläge; kritisch für den Rasen werden vor allem die Hochsommerwochen im Juli und August. Wässern Sie deshalb selten und tief statt täglich und flach, einmal pro Woche 15 bis 20 mm treiben die Wurzeln in die Tiefe und machen den Rasen unabhängiger von der nächsten Trockenphase.
Wer einen Gartenteich oder eine Regentonne nutzt: Regenwasser fällt nicht unter das Entnahmeverbot und ist jetzt die klügste Quelle für den Rasen.
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Aktive Verbote in der Nähe
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Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Wasserportal Rheinland-Pfalz, Wasserstand und Abfluss →
Suchen Sie online nach Allgemeinverfügung Wasserentnahme zusammen mit dem Namen Ihres Kreises. Verbindlich ist immer die Verfügung Ihres Landratsamts.
Was Anwohner fragen
Darf ich im Rhein-Lahn-Kreis mit der Gießkanne gießen?
Nein. Im Rhein-Lahn-Kreis ist auch das Schöpfen mit Gießkanne und Eimer ausdrücklich untersagt. Das ist strenger als in den meisten Kreisen.
Darf ich im Rhein-Lahn-Kreis aus dem eigenen Brunnen gießen?
Nicht automatisch. Ein Wasserentnahmeverbot kann auch Brunnen erfassen, da diese das Grundwasser nutzen. Zuständig ist die untere Wasserbehörde, also das Landratsamt.
Gilt das Verbot im Rhein-Lahn-Kreis auch für Regenwasser?
Nein. Gesammeltes Regenwasser aus Tonne oder Zisterne ist praktisch immer erlaubt, da es weder aus dem öffentlichen Netz noch aus einem Gewässer entnommen wird.
Bis wann gilt das Verbot im Rhein-Lahn-Kreis?
Ein festes Enddatum ist in der vorliegenden Quelle nicht genannt. Prüfen Sie die aktuelle Verfügung Ihres Landratsamts.
Wer erlässt das Verbot im Rhein-Lahn-Kreis?
Zuständig ist die untere Wasserbehörde, das Landratsamt. Sie erlässt die Allgemeinverfügung nach Paragraf 100 Wasserhaushaltsgesetz. Der Bund und das Land Rheinland-Pfalz legen nur den Rahmen fest, entschieden wird vor Ort.
Was kostet ein Verstoß im Rhein-Lahn-Kreis?
Verstöße gegen eine wasserrechtliche Allgemeinverfügung sind Ordnungswidrigkeiten. Die Höhe ist in der vorliegenden Quelle nicht beziffert; der Rahmen reicht je nach Bundesland bis 50.000 oder 100.000 Euro.
Ist Tröpfchenbewässerung im Rhein-Lahn-Kreis erlaubt?
Dazu äußert sich die Verfügung Ihres Landratsamts nicht ausdrücklich. Das Verbot betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen, unabhängig von der Methode. Tröpfchenbewässerung aus Leitungs- oder Regenwasser ist davon nicht erfasst; wer dafür Wasser aus einem Gewässer schöpft oder pumpt, fällt dagegen unter das Verbot. Im Zweifel bei Landratsamt nachfragen.
Nachbarkreise in Rheinland-Pfalz
Landkreis122.308 EinwohnerAGS 07141Zuständig: Landratsamt
Stand: 16. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises. Quelle: Rhein-Lahn-Kreis, untere Wasserbehörde.