Bewässerungsverbot in Rheinland-Pfalz
3 Kreise mit Verbot, 0 teilweise, 36 insgesamt in Rheinland-Pfalz.
In Rheinland-Pfalz sind derzeit 3 von 36 Kreise betroffen: 3 mit einem aktiven Verbot, 0 mit Teileinschränkungen. Verbote werden vom jeweiligen Landkreis per Allgemeinverfügung erlassen, nicht landesweit. Prüfen Sie deshalb immer Ihren eigenen Kreis in der Tabelle unten.
36 Kreise in Rheinland-Pfalz
| Kreis | Status | Regelung |
|---|---|---|
| Landkreis Mainz-Bingen | Aktiv | Oberflächengewässer eingeschränkt · auch Gießkanne verboten · bis 30. September 2026 |
| Mainz | Aktiv | Oberflächengewässer eingeschränkt · auch Gießkanne verboten · bis 30. September 2026 |
| Rhein-Lahn-Kreis | Aktiv | Oberflächengewässer eingeschränkt · auch Gießkanne verboten · bis auf Widerruf |
| Donnersbergkreis | Kein Verbot | – |
| Frankenthal (Pfalz) | Kein Verbot | – |
| Kaiserslautern | Kein Verbot | – |
| Koblenz | Kein Verbot | – |
| Landau in der Pfalz | Kein Verbot | – |
| Landkreis Ahrweiler | Kein Verbot | – |
| Landkreis Altenkirchen (Westerwald) | Kein Verbot | – |
| Landkreis Alzey-Worms | Kein Verbot | – |
| Landkreis Bad Dürkheim | Kein Verbot | – |
| Landkreis Bad Kreuznach | Kein Verbot | – |
| Landkreis Bernkastel-Wittlich | Kein Verbot | – |
| Landkreis Birkenfeld | Kein Verbot | – |
| Landkreis Cochem-Zell | Kein Verbot | – |
| Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm | Kein Verbot | – |
| Landkreis Germersheim | Kein Verbot | – |
| Landkreis Kaiserslautern | Kein Verbot | – |
| Landkreis Kusel | Kein Verbot | – |
| Landkreis Mayen-Koblenz | Kein Verbot | – |
| Landkreis Neuwied | Kein Verbot | – |
| Landkreis Südliche Weinstraße | Kein Verbot | – |
| Landkreis Südwestpfalz | Kein Verbot | – |
| Landkreis Trier-Saarburg | Kein Verbot | – |
| Landkreis Vulkaneifel | Kein Verbot | – |
| Ludwigshafen am Rhein | Kein Verbot | – |
| Neustadt an der Weinstraße | Kein Verbot | – |
| Pirmasens | Kein Verbot | – |
| Rhein-Hunsrück-Kreis | Kein Verbot | – |
| Rhein-Pfalz-Kreis | Kein Verbot | – |
| Speyer | Kein Verbot | – |
| Trier | Kein Verbot | – |
| Westerwaldkreis | Kein Verbot | – |
| Worms | Kein Verbot | – |
| Zweibrücken | Kein Verbot | – |
So funktioniert ein Wasserentnahmeverbot in Rheinland-Pfalz
Ein Verbot entsteht in Rheinland-Pfalz nicht im Landtag, sondern in der unteren Wasserbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Sinkt bei anhaltender Trockenheit der Abfluss eines Gewässers unter einen kritischen Wert, erlässt die Behörde eine Allgemeinverfügung: ein Verwaltungsakt, der ohne Anhörung des Einzelnen für alle im Kreisgebiet gilt, sobald er öffentlich bekannt gemacht ist.
Nach Paragraf 22 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz kann die Wasserbehörde den Gemeingebrauch beschränken oder verbieten, um bei Niedrigwasser eine wesentliche Verringerung des Abflusses zu verhindern.
Die Verfügung nennt immer den Geltungsbereich, welche Gewässer betroffen sind, welche Entnahmen verboten sind und wie lange die Regel gilt. Meist zielt sie auf das Abpumpen und den Schlauch aus Bach, Fluss oder Teich; das Schöpfen mit der Gießkanne bleibt häufig erlaubt, weil es zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch zählt. Verbindlich ist aber immer der Wortlaut der Verfügung Ihres Kreises.
Trockenheit und Grundwasser in Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz ist 2026 von Trockenheit betroffen. Anfang März 2026 zeigte der Dürremonitor im Norden des Landes Trockenheit im Oberboden bis 25 Zentimeter Tiefe, im Gesamtboden bis 1,8 Meter herrschte bis auf den Pfälzer Wald verbreitet Dürre. Die Grundwasserstände sind niedrig, nachdem es seit Herbst 2025 wenig geregnet hat. Mit sinkendem Grundwasser steigt die Wahrscheinlichkeit für Niedrigwasser. Der Gewässerkundliche Dienst am Landesamt für Umwelt betreibt rund 147 Pegel zur Überwachung.
Was bei einem Verbot im Garten erlaubt bleibt
Ein Wasserentnahme- oder Bewässerungsverbot zielt fast immer auf das Oberflächenwasser: Pumpe und Schlauch aus Bach, Fluss oder Teich. Was in Rheinland-Pfalz in aller Regel erlaubt bleibt, ist das Gießen mit der Kanne aus dem Hausanschluss, gesammeltes Regenwasser aus Tonne oder Zisterne und, wo Zeitfenster gelten, das Wässern in den kühlen Morgen- und Abendstunden. Verboten ist meist das großflächige Sprengen mit dem Rasensprenger und das Abpumpen aus dem Gewässer.
Für den Rasen heißt das: seltener, dafür durchdringend wässern, den Schnitt bei Hitze höher stellen und auf Regenwasser setzen. Trockener, brauner Rasen ist kein toter Rasen; er treibt nach dem nächsten Landregen wieder aus. Prüfen Sie im Zweifel die genaue Regel Ihres Kreises.
Die größten Kreise in Rheinland-Pfalz
Prüfen Sie den Stand direkt für Ihren Kreis. Diese sechs sind die einwohnerstärksten in Rheinland-Pfalz.
Häufige Fragen zu Rheinland-Pfalz
Gilt ein Bewässerungsverbot in ganz Rheinland-Pfalz?
Nein. Verbote werden in Rheinland-Pfalz nicht landesweit erlassen, sondern von der unteren Wasserbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung. Zwei Nachbarkreise können deshalb unterschiedliche Regeln haben.
Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das?
Nach Paragraf 22 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz kann die Wasserbehörde den Gemeingebrauch beschränken oder verbieten, um bei Niedrigwasser eine wesentliche Verringerung des Abflusses zu verhindern.
Darf ich in Rheinland-Pfalz mit der Gießkanne gießen?
In den meisten Kreisen ja: Das Schöpfen mit Handgefäßen zählt zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch und wird selten untersagt. Einzelne Kreise verbieten es ausdrücklich mit. Prüfen Sie die Seite Ihres Kreises.
Wo finde ich die aktuellen Pegelstände in Rheinland-Pfalz?
Das Land betreibt dafür ein eigenes Portal: Wasserportal Rheinland-Pfalz, Wasserstand und Abfluss. Dort sehen Sie die aktuelle Niedrigwasserlage.
Was kostet ein Verstoß in Rheinland-Pfalz?
Verstöße gegen eine wasserrechtliche Allgemeinverfügung sind Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Bundesland und Verfügung bis 50.000 oder sogar 100.000 Euro. Die konkrete Höhe steht in der jeweils geltenden Verfügung.
Stand: 14. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises.