Neue Hitzewelle: Verbote bleiben, neue kommen dazu
Der DWD warnt vor einer neuen Hitzewelle bei anhaltender Trockenheit. Die Verbote bleiben: Lörrach hat sogar verschärft, Reutlingen ließ seines auslaufen.
Seit dem 10. Juli 2026 sind sämtliche Feuer- und Grillstellen in den Wäldern des Kreisgebiets gesperrt. Der Waldbrandgefahrenindex steht auf Stufe 4 von 5.

Der Rhein-Neckar-Kreis hat zum 10. Juli 2026 alle Feuer- und Grillstellen in den Wäldern des gesamten Kreisgebiets gesperrt. Die Sperrung gilt bis auf Widerruf, ein Enddatum nennt das Kreisforstamt nicht.
Ausschlaggebend ist der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes, der für die Region Stufe 4 von 5 ausweist. Stufe 4 bedeutet hohe Gefahr: Der Bodenbewuchs ist so trocken, dass ein einzelner Funke genügt, um ein Feuer zu entzünden, das sich in Bodennähe schnell ausbreitet.
Gesperrt sind die öffentlichen Feuer- und Grillstellen in den Wäldern des Kreises, und zwar alle, nicht nur einzelne Plätze. Wer dort grillt, verstößt gegen die Verfügung des Kreisforstamts.
Das Grillen auf dem eigenen Grundstück ist von der Sperrung nicht erfasst. Wer im Garten grillt, darf das weiter tun. Ein Bußgeld nennt die Verfügung nicht — anders als bei den Wasserentnahmeverboten, wo die baden-württembergischen Landkreise Rahmen von bis zu 100.000 Euro angeben.
Die Sperrung reiht sich in ein Muster ein. Im Landkreis Freudenstadt sind die Feuer- und Grillstellen im Wald seit dem 8. Juli 2026 gesperrt. In Hessen haben Frankfurt am Main (seit dem 24. Juni) und Wiesbaden (seit dem 8. Juli) das Grillen auf allen öffentlichen Grillplätzen sowie in Park- und Grünanlagen untersagt; auch dort steht der Waldbrandgefahrenindex auf Stufe 4.
Der Unterschied liegt im Zuschnitt: Der Rhein-Neckar-Kreis sperrt den Wald, die hessischen Städte sperren zusätzlich Parks und Grünanlagen. Wer wissen will, was am eigenen Wohnort gilt, muss deshalb die Verfügung des eigenen Kreises lesen, nicht die des Nachbarn.
Für den Garten gilt die zweite Trockenheits-Regel unabhängig davon weiter: In Baden-Württemberg haben zahlreiche Landkreise die Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Seen untersagt. Grillen im eigenen Garten und Gießen aus dem Bach sind zwei getrennte Fragen mit zwei getrennten Verfügungen.
Wie weit ein Kreis geht, ist dabei Ermessenssache. Der Zollernalbkreis hat kein kreisweites Waldverbot erlassen, sondern die Stadt Albstadt hat offenes Feuer auf ihren städtischen Grillplätzen und Grillstellen untersagt — eine kommunale Teilregelung. Der Rhein-Neckar-Kreis dagegen sperrt den gesamten Kreiswald auf einen Schlag. Beide Wege sind zulässig, und beide führen dazu, dass zwei benachbarte Grillplätze unterschiedlich behandelt werden können.
Quelle: Rhein-Neckar-Kreis, Kreisforstamt →
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Rasensaison ist ein unabhängiges Angebot, keine Behörde. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des zuständigen Landkreises. Diese Meldung beruht auf Rhein-Neckar-Kreis, Kreisforstamt, geprüft am 13. Juli 2026.

Tobias Wendt berichtet über das, was die Kreise vor Ort anordnen. Für das Grillverbot-Portal verfolgt er die Allgemeinverfügungen der unteren Forstbehörden, notiert, ab welcher Waldbrandgefahrenstufe gesperrt wird, und hält fest, ob eine Verfügung auch Gasgrills oder Kohle-Shishas erfasst.