Bewässerungsverbot im Kreis Düren

Verbot aktiv: Wasserentnahmeverbot bis 30. September 2026

GießkanneErlaubt
Gültig bis30. September 2026
Bußgeldbis 50.000 €
UmfangOberflächengewässer

Im Kreis Düren gilt ein Wasserentnahmeverbot: Kreisweit untersagt: erlaubnisfreie Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Eigentümer-, Anlieger- und Gemeingebrauchs. Für die Rur gilt zusätzlich die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 25.06.2026. Das Schöpfen mit Gießkanne oder Eimer bleibt erlaubt. Das Verbot gilt bis zum 30. September 2026. Verstöße kosten bis zu 50.000 Euro.

Diese Seite fasst zusammen, was im Kreis Düren verboten ist, was erlaubt bleibt und welche Bußgelder drohen. Verbindlich ist die Allgemeinverfügung Ihrer Kreisverwaltung.

Mit 263.722 Einwohnern steht Kreis Düren damit auf Platz 34 von 53 in Nordrhein-Westfalen. Direkt benachbart sind Rhein-Erft-Kreis, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg und Oberbergischer Kreis.

Was gilt aktuell im Kreis Düren

Was ist verbotenKreisweit untersagt: erlaubnisfreie Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Eigentümer-, Anlieger- und Gemeingebrauchs. Für die Rur gilt zusätzlich die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 25.06.2026.
Gießkanne erlaubt?Ja, Schöpfen mit Handgefäßen bleibt erlaubt. Für die Rur stellt die Verfügung der Bezirksregierung Köln das Schöpfen mit Handgefäßen ausdrücklich frei. Für die übrigen Gewässer nennt der Kreis Düren Viehtränke und Handgefäße ebenfalls als Ausnahmen; der Verfügungstext selbst war bei der Prüfung am 14.08.2026 nicht abrufbar (der Kreisauftritt antwortet auf direkte Abrufe mit HTTP 403/404). Im Zweifel beim Kreis nachfragen.
Pegel-AuslöserErlassen wegen sehr niedriger Pegelstände
AusnahmenAusgenommen sind nach Angaben des Kreises das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. Für die Rur gilt gesondert die Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Köln vom 25.06.2026.
Gültig20. Juli 2026 bis 30. September 2026
Bußgeldbis zu 50.000 Euro
QuelleKreis Düren, Untere Wasserbehörde (Allgemeinverfügung vom 20.07.2026) sowie Bezirksregierung Köln (Verfügung vom 25.06.2026, Rur)
Stand14. August 2026

Hinweis: Heraufgestuft von „teilweise": Unsere Zeile kannte nur das Rur-Verbot der Bezirksregierung Köln und schloss daraus auf ein nicht kreisweites Verbot. Seit dem 20.07.2026 hat der Kreis Düren als Untere Wasserbehörde eine eigene Allgemeinverfügung für die erlaubnisfreien Entnahmen im gesamten Kreisgebiet erlassen; beide zusammen decken das Kreisgebiet ab. Die Verfügung gilt zunächst bis zum 30. September 2026 und wird vor diesem Datum überprüft. Der Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 € nach § 103 WHG stammt aus der Verfügung der Bezirksregierung Köln und ist für die Kreisverfügung nicht gesondert beziffert worden.

Was bedeutet das für Ihren Rasen?

Diese Verfügung betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Teichen, Ihr Leitungswasser für den Rasen ist rechtlich nicht eingeschränkt. Grundlage ist die Allgemeinverfügung Kreis Düren, Untere Wasserbehörde (Allgemeinverfügung vom 20.07.2026) sowie Bezirksregierung Köln (Verfügung vom 25.06.2026, Rur), die bis 30. September 2026 gilt; Verstöße kosten bis zu 50.000 Euro. Das Verbot ist trotzdem ein Signal: Die Böden der Region sind ausgetrocknet.

Das ozeanisch geprägte, meist regenreiche Klima im Kreis Düren hilft dem Rasen, kurze Sperren zu überstehen, sobald wieder Niederschlag fällt. Wässern Sie deshalb selten und tief statt täglich und flach, einmal pro Woche 15 bis 20 mm treiben die Wurzeln in die Tiefe und machen den Rasen unabhängiger von der nächsten Trockenphase.

Wer einen Gartenteich oder eine Regentonne nutzt: Regenwasser fällt nicht unter das Entnahmeverbot und ist jetzt die klügste Quelle für den Rasen.

Regionaler Pflegekalender: Köln → · Rasen richtig wässern · Rasen nach Trockenheit & Starkregen

Aktive Verbote in der Nähe

Diese Kreise in Nordrhein-Westfalen und angrenzenden Ländern haben bereits Einschränkungen erlassen.

Rechtsgrundlage und Zuständigkeit

Hochwasserportal.NRW (LANUK)

Suchen Sie online nach Allgemeinverfügung Wasserentnahme zusammen mit dem Namen Ihres Kreises. Verbindlich ist immer die Verfügung Ihrer Kreisverwaltung.

Was Anwohner fragen

Darf ich im Kreis Düren mit der Gießkanne gießen?

Ja. Im Kreis Düren bleibt das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkanne oder Eimer erlaubt. Verboten ist die Entnahme mit Pumpen und Schläuchen.

Bis wann gilt das Verbot im Kreis Düren?

Die Verfügung gilt bis zum 30. September 2026. Bei anhaltender Trockenheit werden solche Verfügungen häufig verlängert, bei ausreichend Regen auch vorzeitig aufgehoben.

Wer erlässt das Verbot im Kreis Düren?

Zuständig ist die untere Wasserbehörde, die Kreisverwaltung. Sie erlässt die Allgemeinverfügung nach Paragraf 100 Wasserhaushaltsgesetz. Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen legen nur den Rahmen fest, entschieden wird vor Ort.

Gilt das Verbot auch für Landwirte im Kreis Düren?

In der Regel ja. Mehrere Kreise haben zusätzlich bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung widerrufen. Wer trotzdem beregnet, riskiert das volle Bußgeld. Ausnahmen sind bei der Wasserbehörde zu beantragen.

Wo sehe ich die Pegelstände im Kreis Düren?

Das Land betreibt dafür ein eigenes Portal: Hochwasserportal.NRW (LANUK). Dort sehen Sie die aktuelle Niedrigwasserlage. Verbindlich ist aber immer die Verfügung Ihrer Kreisverwaltung.

Was kostet ein Verstoß im Kreis Düren?

Der Bußgeldrahmen liegt bis zu 50.000 Euro. In der Praxis fallen die Bußgelder bei Ersttätern niedriger aus, das Höchstmaß bleibt aber möglich.

Ist Tröpfchenbewässerung im Kreis Düren erlaubt?

Dazu äußert sich die Verfügung Ihrer Kreisverwaltung nicht ausdrücklich. Das Verbot betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen, unabhängig von der Methode. Tröpfchenbewässerung aus Leitungs- oder Regenwasser ist davon nicht erfasst; wer dafür Wasser aus einem Gewässer schöpft oder pumpt, fällt dagegen unter das Verbot. Im Zweifel bei Kreisverwaltung nachfragen.

Nachbarkreise in Nordrhein-Westfalen

Kreis263.722 EinwohnerAGS 05358Zuständig: Kreisverwaltung

Stand: 14. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises. Quelle: Kreis Düren, Untere Wasserbehörde (Allgemeinverfügung vom 20.07.2026) sowie Bezirksregierung Köln (Verfügung vom 25.06.2026, Rur).