Bewässerungsverbot im Rheinisch-Bergischen Kreis
Im Rheinisch-Bergischen Kreis gilt ein Wasserentnahmeverbot: Kreisweit für alle oberirdischen Gewässer (nicht für künstliche Gewässer): jegliche Wasserentnahme im Rahmen des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs untersagt. Die in der Verfügung ausgenommenen Gewässer Agger und Wupper unterliegen dem Verbot der Bezirksregierung Köln, die Dhünn einer eigenen Verfügung des Kreises vom 09.07.2026. Das Schöpfen mit Gießkanne oder Eimer bleibt erlaubt. Das Verbot gilt bis zum 30. September 2026. Verstöße kosten bis zu 50.000 Euro.
Diese Seite fasst zusammen, was im Rheinisch-Bergischen Kreis verboten ist, was erlaubt bleibt und welche Bußgelder drohen. Verbindlich ist die Allgemeinverfügung Ihres Landratsamts.
Mit 283.455 Einwohnern steht Rheinisch-Bergischer Kreis damit auf Platz 30 von 53 in Nordrhein-Westfalen. Direkt benachbart sind Oberbergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Heinsberg und Kreis Euskirchen.
Was gilt aktuell im Rheinisch-Bergischen Kreis
| Was ist verboten | Kreisweit für alle oberirdischen Gewässer (nicht für künstliche Gewässer): jegliche Wasserentnahme im Rahmen des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs untersagt. Die in der Verfügung ausgenommenen Gewässer Agger und Wupper unterliegen dem Verbot der Bezirksregierung Köln, die Dhünn einer eigenen Verfügung des Kreises vom 09.07.2026. |
|---|---|
| Gießkanne erlaubt? | Ja, Schöpfen mit Handgefäßen bleibt erlaubt. Das Entnehmen durch Schöpfen mit Handgefäßen ist unter Nummer 4 der Verfügung ausdrücklich ausgenommen — und ebenso in der Dhünn-Verfügung. Eimer und Gießkanne bleiben also im gesamten Kreisgebiet erlaubt. |
| Pegel-Auslöser | Erlassen wegen sehr niedriger Pegelstände |
| Ausnahmen | Ausgenommen sind Wasserentnahmen zum Tränken von Vieh im Rahmen des Landeswassergesetzes NRW sowie das Schöpfen mit Handgefäßen. Künstliche Gewässer fallen nicht unter die Verfügung. Wasserentnahmen aufgrund wasserrechtlicher Erlaubnisse sind auf maximal 30 Prozent der Wasserführung am Entnahmepunkt beschränkt. |
| Gültig | 1. Juli 2026 bis 30. September 2026 |
| Bußgeld | bis zu 50.000 Euro |
| Quelle | Rheinisch-Bergischer Kreis, Amtsblatt Nr. 15 vom 25.06.2026 (Allgemeinverfügung, Untere Wasserbehörde) |
| Stand | 14. August 2026 |
Hinweis: Heraufgestuft von „teilweise": Unsere Zeile bildete nur das Verbot der Bezirksregierung Köln für Agger und Wupper ab und beschrieb die Lage damit invertiert. Die kreiseigene Verfügung vom 25.06.2026 (in Kraft ab 01.07.2026) untersagt umgekehrt jegliche Entnahme im Kreisgebiet und nimmt gerade Agger, Wupper und Dhünn aus, weil diese anderweitig geregelt sind. Die Dhünn wurde am 09.07.2026 durch eine zweite Kreisverfügung nachgezogen (in Kraft ab 10.07.2026, ebenfalls bis 30.09.2026, ebenfalls mit Ausnahme für Handgefäße und Viehtränke). Rechtsgrundlage jeweils §§ 20, 21 LWG und § 8 WHG i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG; sofortige Vollziehung angeordnet. Zuwiderhandlungen sind nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 50.000 €. Die Verfügung gilt bis einschließlich 30.09.2026 oder bis auf Widerruf.
Was bedeutet das für Ihren Rasen?
Diese Verfügung betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Teichen, Ihr Leitungswasser für den Rasen ist rechtlich nicht eingeschränkt. Grundlage ist die Allgemeinverfügung Rheinisch-Bergischer Kreis, Amtsblatt Nr. 15 vom 25.06.2026 (Allgemeinverfügung, Untere Wasserbehörde), die bis 30. September 2026 gilt; Verstöße kosten bis zu 50.000 Euro. Das Verbot ist trotzdem ein Signal: Die Böden der Region sind ausgetrocknet.
Das ozeanisch geprägte, meist regenreiche Klima im Rheinisch-Bergischen Kreis hilft dem Rasen, kurze Sperren zu überstehen, sobald wieder Niederschlag fällt. Wässern Sie deshalb selten und tief statt täglich und flach, einmal pro Woche 15 bis 20 mm treiben die Wurzeln in die Tiefe und machen den Rasen unabhängiger von der nächsten Trockenphase.
Wer einen Gartenteich oder eine Regentonne nutzt: Regenwasser fällt nicht unter das Entnahmeverbot und ist jetzt die klügste Quelle für den Rasen.
Regionaler Pflegekalender: Köln → · Rasen richtig wässern → · Rasen nach Trockenheit & Starkregen →
Aktive Verbote in der Nähe
Diese Kreise in Nordrhein-Westfalen und angrenzenden Ländern haben bereits Einschränkungen erlassen.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Hochwasserportal.NRW (LANUK) →
Suchen Sie online nach Allgemeinverfügung Wasserentnahme zusammen mit dem Namen Ihres Kreises. Verbindlich ist immer die Verfügung Ihres Landratsamts.
Was Anwohner fragen
Darf ich im Rheinisch-Bergischen Kreis mit der Gießkanne gießen?
Ja. Im Rheinisch-Bergischen Kreis bleibt das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkanne oder Eimer erlaubt. Verboten ist die Entnahme mit Pumpen und Schläuchen.
Gilt das Verbot im Rheinisch-Bergischen Kreis auch für Regenwasser?
Nein. Gesammeltes Regenwasser aus Tonne oder Zisterne ist praktisch immer erlaubt, da es weder aus dem öffentlichen Netz noch aus einem Gewässer entnommen wird.
Bis wann gilt das Verbot im Rheinisch-Bergischen Kreis?
Die Verfügung gilt bis zum 30. September 2026. Bei anhaltender Trockenheit werden solche Verfügungen häufig verlängert, bei ausreichend Regen auch vorzeitig aufgehoben.
Wer erlässt das Verbot im Rheinisch-Bergischen Kreis?
Zuständig ist die untere Wasserbehörde, das Landratsamt. Sie erlässt die Allgemeinverfügung nach Paragraf 100 Wasserhaushaltsgesetz. Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen legen nur den Rahmen fest, entschieden wird vor Ort.
Gilt das Verbot auch für Landwirte im Rheinisch-Bergischen Kreis?
In der Regel ja. Mehrere Kreise haben zusätzlich bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung widerrufen. Wer trotzdem beregnet, riskiert das volle Bußgeld. Ausnahmen sind bei der Wasserbehörde zu beantragen.
Was kostet ein Verstoß im Rheinisch-Bergischen Kreis?
Der Bußgeldrahmen liegt bis zu 50.000 Euro. In der Praxis fallen die Bußgelder bei Ersttätern niedriger aus, das Höchstmaß bleibt aber möglich.
Ist Tröpfchenbewässerung im Rheinisch-Bergischen Kreis erlaubt?
Dazu äußert sich die Verfügung Ihres Landratsamts nicht ausdrücklich. Das Verbot betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen, unabhängig von der Methode. Tröpfchenbewässerung aus Leitungs- oder Regenwasser ist davon nicht erfasst; wer dafür Wasser aus einem Gewässer schöpft oder pumpt, fällt dagegen unter das Verbot. Im Zweifel bei Landratsamt nachfragen.
Nachbarkreise in Nordrhein-Westfalen
Landkreis283.455 EinwohnerAGS 05378Zuständig: Landratsamt
Stand: 14. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises. Quelle: Rheinisch-Bergischer Kreis, Amtsblatt Nr. 15 vom 25.06.2026 (Allgemeinverfügung, Untere Wasserbehörde).