Bewässerungsverbot im Kreis Euskirchen
Im Kreis Euskirchen gilt ein Wasserentnahmeverbot: Kreisweit für alle Oberflächengewässer sonstiger Ordnung. Im Gemeingebrauch ist die Entnahme mittels fahrbarer Behältnisse untersagt, im Eigentümer- und Anliegergebrauch die Entnahme mittels elektronischer oder motorbetriebener Pumpen und/oder Saugvorrichtungen. Für die Erft gilt zusätzlich das Verbot der Bezirksregierung Köln. Das Schöpfen mit Gießkanne oder Eimer bleibt erlaubt. Das Verbot gilt bis zum 30. September 2026. Verstöße kosten bis zu 50.000 Euro.
Diese Seite fasst zusammen, was im Kreis Euskirchen verboten ist, was erlaubt bleibt und welche Bußgelder drohen. Verbindlich ist die Allgemeinverfügung Ihrer Kreisverwaltung.
Mit 192.840 Einwohnern steht Kreis Euskirchen damit auf Platz 43 von 53 in Nordrhein-Westfalen. Direkt benachbart sind Rhein-Erft-Kreis, Kreis Heinsberg, Kreis Düren und Oberbergischer Kreis.
Was gilt aktuell im Kreis Euskirchen
| Was ist verboten | Kreisweit für alle Oberflächengewässer sonstiger Ordnung. Im Gemeingebrauch ist die Entnahme mittels fahrbarer Behältnisse untersagt, im Eigentümer- und Anliegergebrauch die Entnahme mittels elektronischer oder motorbetriebener Pumpen und/oder Saugvorrichtungen. Für die Erft gilt zusätzlich das Verbot der Bezirksregierung Köln. |
|---|---|
| Gießkanne erlaubt? | Ja, Schöpfen mit Handgefäßen bleibt erlaubt. Das Schöpfen mittels Handgefäßen ist unter Nummer 3 der Verfügung ausdrücklich ausgenommen. Eimer und Gießkanne bleiben also erlaubt; untersagt sind Pumpe, Saugvorrichtung und der Anhänger mit Wassertank. |
| Pegel-Auslöser | Erlassen wegen sehr niedriger Pegelstände |
| Ausnahmen | Ausgenommen von den Verboten sind Wasserentnahmen zum Tränken von Vieh und das Schöpfen mittels Handgefäßen. |
| Gültig | 22. Juni 2026 bis 30. September 2026 |
| Bußgeld | bis zu 50.000 Euro |
| Quelle | Kreis Euskirchen, Allgemeinverfügung vom 22.06.2026 (Öffentliche Bekanntmachung, Untere Wasserbehörde) |
| Stand | 14. August 2026 |
Hinweis: Heraufgestuft von „teilweise": Unsere Zeile kannte nur das Erft-Verbot der Bezirksregierung Köln und war damit seit dem 22.06.2026 unvollständig. Rechtsgrundlage der Kreisverfügung ist § 100 Abs. 1 S. 1, 2 WHG i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LWG NRW. Die sofortige Vollziehung ist angeordnet; die Verfügung gilt wegen der Dringlichkeit bereits am Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben, nicht erst nach der sonst üblichen Zwei-Wochen-Frist. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft. Auf die Bußgeldvorschrift des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird ausdrücklich hingewiesen: bis zu 50.000 €.
Was bedeutet das für Ihren Rasen?
Diese Verfügung betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Teichen, Ihr Leitungswasser für den Rasen ist rechtlich nicht eingeschränkt. Grundlage ist die Allgemeinverfügung Kreis Euskirchen, Allgemeinverfügung vom 22.06.2026 (Öffentliche Bekanntmachung, Untere Wasserbehörde), die bis 30. September 2026 gilt; Verstöße kosten bis zu 50.000 Euro. Das Verbot ist trotzdem ein Signal: Die Böden der Region sind ausgetrocknet.
Das ozeanisch geprägte, meist regenreiche Klima im Kreis Euskirchen hilft dem Rasen, kurze Sperren zu überstehen, sobald wieder Niederschlag fällt. Wässern Sie deshalb selten und tief statt täglich und flach, einmal pro Woche 15 bis 20 mm treiben die Wurzeln in die Tiefe und machen den Rasen unabhängiger von der nächsten Trockenphase.
Wer einen Gartenteich oder eine Regentonne nutzt: Regenwasser fällt nicht unter das Entnahmeverbot und ist jetzt die klügste Quelle für den Rasen.
Regionaler Pflegekalender: Köln → · Rasen richtig wässern → · Rasen nach Trockenheit & Starkregen →
Aktive Verbote in der Nähe
Diese Kreise in Nordrhein-Westfalen und angrenzenden Ländern haben bereits Einschränkungen erlassen.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Hochwasserportal.NRW (LANUK) →
Suchen Sie online nach Allgemeinverfügung Wasserentnahme zusammen mit dem Namen Ihres Kreises. Verbindlich ist immer die Verfügung Ihrer Kreisverwaltung.
Was Anwohner fragen
Darf ich im Kreis Euskirchen mit der Gießkanne gießen?
Ja. Im Kreis Euskirchen bleibt das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkanne oder Eimer erlaubt. Verboten ist die Entnahme mit Pumpen und Schläuchen.
Wer erlässt das Verbot im Kreis Euskirchen?
Zuständig ist die untere Wasserbehörde, die Kreisverwaltung. Sie erlässt die Allgemeinverfügung nach Paragraf 100 Wasserhaushaltsgesetz. Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen legen nur den Rahmen fest, entschieden wird vor Ort.
Gilt das Verbot auch für Landwirte im Kreis Euskirchen?
In der Regel ja. Mehrere Kreise haben zusätzlich bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung widerrufen. Wer trotzdem beregnet, riskiert das volle Bußgeld. Ausnahmen sind bei der Wasserbehörde zu beantragen.
Wo sehe ich die Pegelstände im Kreis Euskirchen?
Das Land betreibt dafür ein eigenes Portal: Hochwasserportal.NRW (LANUK). Dort sehen Sie die aktuelle Niedrigwasserlage. Verbindlich ist aber immer die Verfügung Ihrer Kreisverwaltung.
Darf ich im Kreis Euskirchen den Pool befüllen?
Wasser aus Bächen, Flüssen oder Seen darf dafür nicht entnommen werden. Trinkwasser aus dem Netz ist meist weiter erlaubt, sofern kein Trinkwasser-Verbot Ihres Versorgers gilt.
Was kostet ein Verstoß im Kreis Euskirchen?
Der Bußgeldrahmen liegt bis zu 50.000 Euro. In der Praxis fallen die Bußgelder bei Ersttätern niedriger aus, das Höchstmaß bleibt aber möglich.
Ist Tröpfchenbewässerung im Kreis Euskirchen erlaubt?
Dazu äußert sich die Verfügung Ihrer Kreisverwaltung nicht ausdrücklich. Das Verbot betrifft die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen, unabhängig von der Methode. Tröpfchenbewässerung aus Leitungs- oder Regenwasser ist davon nicht erfasst; wer dafür Wasser aus einem Gewässer schöpft oder pumpt, fällt dagegen unter das Verbot. Im Zweifel bei Kreisverwaltung nachfragen.
Nachbarkreise in Nordrhein-Westfalen
Kreis192.840 EinwohnerAGS 05366Zuständig: Kreisverwaltung
Stand: 14. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises. Quelle: Kreis Euskirchen, Allgemeinverfügung vom 22.06.2026 (Öffentliche Bekanntmachung, Untere Wasserbehörde).