Bewässerungsverbot im Regionalverband Saarbrücken

Kein Verbot aktuell

StatusKein Verbot
RisikoGering
Letzte Prüfung15. August 2026
HistorieKeine

Aktuell gilt im Regionalverband Saarbrücken kein Bewässerungsverbot (Stand 15. August 2026). Sie dürfen Ihren Rasen also gießen. Verbote werden in Saarland kurzfristig von der unteren Wasserbehörde per Allgemeinverfügung erlassen und gelten oft nur wenige Wochen. Prüfen Sie bei anhaltender Trockenheit die Seite Ihres Landratsamts.

Für Regionalverband Saarbrücken liegt derzeit keine Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme vor. Diese Seite zeigt, was in Saarland gilt und wie schnell sich das ändern kann.

Mit 329.708 Einwohnern steht Regionalverband Saarbrücken damit auf Platz 1 von 6 in Saarland. Direkt benachbart sind Landkreis Merzig-Wadern, Landkreis Neunkirchen, Landkreis Saarlouis und Saarpfalz-Kreis.

Was gilt aktuell im Regionalverband Saarbrücken

Nach unserer Recherche liegt für Regionalverband Saarbrücken keine aktive Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme vor (Stand 15. August 2026). Das Gießen des Rasens ist damit erlaubt, solange Ihr Wasserversorger keine eigene Einschränkung erlassen hat.

Rechtsgrundlage ist Paragraf 22 des Saarländischen Wassergesetzes: Das Schöpfen mit Handgefäßen zählt ausdrücklich zum Gemeingebrauch. Regelungen trifft nach den Paragrafen 23 und 24 das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde per Verordnung oder Einzelanordnung; zentrale untere Wasserbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, nicht die Landkreise.

Die Lage in Saarland

Auch das Saarland ist 2026 von der bundesweiten Trockenheit betroffen. Der Saarforst-Landesbetrieb warnte am 23. Juni 2026 wegen der Trockenheit und der Dürre der vergangenen Sommer vor erhöhter Waldbrandgefahr und rief Waldbesucher zu besonderer Vorsicht auf. Bundesweit führen Flüsse Niedrigwasser und die Grundwasserstände sinken, während der Wasserverbrauch in Hitzeperioden steigt. Den hydrologischen Mess- und Meldedienst betreibt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, das die Pegel an Saar und Mosel überwacht.

Quelle: Saarforst-Landesbetrieb

Weitere Regeln im Überblick

Ein Verbot entsteht nicht im Bundestag, sondern bei der unteren Wasserbehörde: das Landratsamt erlässt eine Allgemeinverfügung, die oft am Tag nach der Bekanntmachung wirksam wird. Wie so eine Verfügung funktioniert →

Mit 329.708 Einwohnern steht Regionalverband Saarbrücken damit auf Platz 1 von 6 in Saarland. Direkt benachbart sind Landkreis Merzig-Wadern, Landkreis Neunkirchen, Landkreis Saarlouis und Saarpfalz-Kreis. Wie dort aktuell entschieden wird, sehen Sie unten.

Was bedeutet das für Ihren Rasen?

Aktuell dürfen Sie Ihren Rasen im Regionalverband Saarbrücken uneingeschränkt wässern. Trotzdem lohnt der Blick nach vorn: Erlässt die Wasserbehörde bei anhaltender Trockenheit eine Verfügung, wird meist zuerst der Rasensprenger untersagt, während die Gießkanne oft erlaubt bleibt.

Das gemäßigte Klima im Regionalverband Saarbrücken bringt ausgeglichene Niederschläge; kritisch für den Rasen werden vor allem die Hochsommerwochen im Juli und August. Der beste Schutz vor einem trockenheitsempfindlichen Rasen ist ohnehin die richtige Technik: selten und tief wässern, morgens zwischen 6 und 9 Uhr, 15 bis 20 mm pro Woche inklusive Regen. Ein so bewurzelter Rasen übersteht auch eine mehrwöchige Sperre.

Wer den Rasen jetzt kräftigt, hat im Ernstfall die besseren Karten. Wie ein Verbot in Ihrer Region rechtlich zustande kommt, lesen Sie im Ratgeber.

Regionaler Pflegekalender: Saarbrücken → · Rasen richtig wässern · Rasen richtig düngen

Aktive Verbote in der Nähe

In Saarland ist derzeit kein Kreis betroffen. Am nächsten liegen diese Verbote in angrenzenden Bundesländern.

Auch ohne Verbot gilt: 15 bis 20 mm pro Woche, morgens. Rasen richtig wässern →

Rechtsgrundlage und Zuständigkeit

Hydrologischer Mess- und Meldedienst des Saarlandes (LUA)

Suchen Sie online nach Allgemeinverfügung Wasserentnahme zusammen mit dem Namen Ihres Kreises. Verbindlich ist immer die Verfügung Ihres Landratsamts.

Was Anwohner fragen

Darf ich im Regionalverband Saarbrücken mit der Gießkanne gießen?

Ja. Für Regionalverband Saarbrücken ist derzeit kein Entnahme- oder Bewässerungsverbot bekannt. Gießkanne, Schlauch und Rasensprenger sind erlaubt, solange Ihr Wasserversorger nichts anderes verfügt.

Bis wann gilt das Verbot im Regionalverband Saarbrücken?

Es gilt derzeit kein Verbot. Verbote werden kurzfristig erlassen und meist auf wenige Wochen bis Monate befristet.

Wer erlässt das Verbot im Regionalverband Saarbrücken?

Zuständig ist die untere Wasserbehörde, das Landratsamt. Sie erlässt die Allgemeinverfügung nach Paragraf 100 Wasserhaushaltsgesetz. Der Bund und das Land Saarland legen nur den Rahmen fest, entschieden wird vor Ort.

Gilt das Verbot auch für Landwirte im Regionalverband Saarbrücken?

In der Regel ja. Mehrere Kreise haben zusätzlich bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung widerrufen. Wer trotzdem beregnet, riskiert das volle Bußgeld. Ausnahmen sind bei der Wasserbehörde zu beantragen.

Wo sehe ich die Pegelstände im Regionalverband Saarbrücken?

Das Land betreibt dafür ein eigenes Portal: Hydrologischer Mess- und Meldedienst des Saarlandes (LUA). Dort sehen Sie die aktuelle Niedrigwasserlage. Verbindlich ist aber immer die Verfügung Ihres Landratsamts.

Was kostet ein Verstoß im Regionalverband Saarbrücken?

Derzeit gilt kein Verbot, also droht kein Bußgeld. Würde das Landratsamt ein Verbot erlassen, wäre ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit. In Saarland reicht der Bußgeldrahmen bei solchen Verfügungen typischerweise bis 50.000 Euro.

Ist Tröpfchenbewässerung im Regionalverband Saarbrücken erlaubt?

Ja. Solange im Regionalverband Saarbrücken kein Verbot gilt, ist auch Tröpfchenbewässerung erlaubt, ohnehin die sparsamste Art zu gießen. Aus Leitungs- oder Regenwasser ist sie auch bei einem späteren Entnahmeverbot in der Regel nicht betroffen.

Nachbarkreise in Saarland

Landkreis329.708 EinwohnerAGS 10041Zuständig: Landratsamt

Stand: 15. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises.