Grillverbot in Rheinland-Pfalz

Kein Kreis in Rheinland-Pfalz hat derzeit ein Grillverbot erlassen.

In Rheinland-Pfalz ist derzeit kein Grillverbot eines Kreises bekannt (Stand 3. August 2026). Im Wald bleibt offenes Feuer ganzjährig verboten, und das Rauchen im Wald ist dort ganzjährig gesetzlich untersagt. Steigt die Waldbrandgefahr auf Stufe 4, können die Kreise kurzfristig Grillstellen sperren.

Kein Grillverbot aktuell in Rheinland-Pfalz

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So regelt Rheinland-Pfalz die Waldbrandgefahr

Landesforsten Rheinland-Pfalz veröffentlicht auf seiner Waldbrandseite die Karten des Deutschen Wetterdienstes, sowohl den Waldbrandgefahrenindex als auch den Graslandfeuerindex, jeweils mit Vorhersage für die kommenden Tage. Nach Paragraf 24 des Landeswaldgesetzes ist das Rauchen im Wald ganzjährig verboten; Feuer darf im Wald und in weniger als 100 Metern Entfernung nur mit Genehmigung des Forstamts angezündet oder unterhalten werden. Rheinland-Pfalz gehört damit zu den Ländern ohne saisonale Befristung des Rauchverbots. Betretungs- und Grillverbote sowie Ausnahmegenehmigungen erteilen die Forstämter.

Aktuelle Waldbrandgefahrenstufen: Landesforsten Rheinland-Pfalz, Waldbrandgefahr

Rauchen und offenes Feuer im Wald in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist das Rauchen im Wald ganzjährig gesetzlich verboten, unabhängig von der aktuellen Waldbrandgefahrenstufe. Auch offenes Feuer und Grillen sind im Wald und in seiner Nähe stark eingeschränkt.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Gesetz und Verfügung: Das Rauch- und Feuerverbot im Wald steht im Landeswaldgesetz und gilt dauerhaft. Ein Grillverbot in Grünanlagen oder auf Waldparkplätzen ist dagegen eine kurzfristige Allgemeinverfügung des Kreises, die bei hoher Gefahr dazukommt. Im eigenen umfriedeten Garten bleibt das Grillen fast überall erlaubt.

Rauchen im Wald: was erlaubt ist → · Die fünf Waldbrandstufen erklärt →

Die größten Kreise in Rheinland-Pfalz

Ein Grillverbot gilt immer für einen konkreten Kreis. Diese sechs sind die einwohnerstärksten in Rheinland-Pfalz.

Alle 36 Kreise im Überblick

Kein Kreis in Rheinland-Pfalz hat derzeit ein Grillverbot erlassen. Die Liste bleibt vollständig, damit Sie den Stand für Ihren Kreis nachvollziehen können.

Wasserentnahme in Rheinland-Pfalz

Dieselbe Trockenheit, die Grillstellen sperrt, lässt die Pegel sinken. Wo die Waldbrandgefahr steigt, schränken oft dieselben Kreise auch die Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen ein. Den aktuellen Stand für Rheinland-Pfalz führen wir im Schwesterportal.

Bewässerungsverbot in Rheinland-Pfalz: aktuelle Lage →

Häufige Fragen zu Rheinland-Pfalz

Gilt ein Grillverbot in ganz Rheinland-Pfalz?

Nein. Ein Grillverbot wird in Rheinland-Pfalz nicht landesweit erlassen, sondern von der unteren Forstbehörde eines Landkreises oder der Ordnungsbehörde einer Stadt per Allgemeinverfügung, meist ab Waldbrandgefahrenstufe 4. Zwei Nachbarkreise können deshalb unterschiedliche Regeln haben.

Darf ich in Rheinland-Pfalz im eigenen Garten grillen?

In aller Regel ja. Grillverbote der Kreise zielen auf den Wald, öffentliche Grillplätze und Grünanlagen. Der eigene, umfriedete Garten ist davon fast nie erfasst. Achten Sie bei extremer Trockenheit dennoch auf Funkenflug und halten Sie Löschwasser bereit.

Was gilt beim Rauchen und Feuer im Wald in Rheinland-Pfalz?

Das Rauchen im Wald ist in Rheinland-Pfalz ganzjährig gesetzlich verboten, offenes Feuer im Wald und in seiner Nähe ist stark eingeschränkt. Das gilt unabhängig von der Gefahrenstufe.

Wo sehe ich die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe für Rheinland-Pfalz?

Über das Landesportal Landesforsten Rheinland-Pfalz, Waldbrandgefahr und die Karten des Deutschen Wetterdienstes. Die Stufe ist eine Prognose, kein Verbot. Was daraus folgt, entscheidet Ihr Kreis.

Was kostet ein Verstoß gegen ein Grillverbot in Rheinland-Pfalz?

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit; der Rahmen ergibt sich aus dem Landeswaldgesetz und kommunalen Satzungen und reicht je nach Fall bis in den fünfstelligen Bereich. Löst Ihr Feuer einen Waldbrand aus, haften Sie zusätzlich für die Löschkosten.

Stand: 3. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises.