Bewässerungsverbot in Bayern

6 Kreise mit Verbot, 0 teilweise, 96 insgesamt in Bayern.

In Bayern sind derzeit 6 von 96 Kreise betroffen: 6 mit einem aktiven Verbot, 0 mit Teileinschränkungen. Verbote werden vom jeweiligen Landkreis per Allgemeinverfügung erlassen, nicht landesweit. Prüfen Sie deshalb immer Ihren eigenen Kreis in der Tabelle unten.

Verbote aktiv: 6 von 96 Kreise betroffen

Kreise mit Verbot6
Teilweise0
Kreise gesamt96

96 Kreise in Bayern

KreisStatusRegelung
Landkreis Aschaffenburg AktivOberflächengewässer eingeschränkt · auch Gießkanne verboten · bis 31. August 2026
Landkreis Kitzingen AktivOberflächengewässer eingeschränkt · Gießkanne erlaubt · bis 31. August 2026
Landkreis Main-Spessart AktivOberflächengewässer eingeschränkt · Gießkanne erlaubt · bis 31. August 2026
Landkreis Passau AktivGrundwasser eingeschränkt · bis 15. September 2026
Landkreis Würzburg AktivOberflächengewässer eingeschränkt · Gießkanne erlaubt · bis 31. August 2026
Würzburg AktivOberflächengewässer eingeschränkt · Gießkanne erlaubt · bis 31. August 2026
Amberg Kein Verbot
Ansbach Kein Verbot
Aschaffenburg Kein Verbot
Augsburg Kein Verbot
Bamberg Kein Verbot
Bayreuth Kein Verbot
Coburg Kein Verbot
Erlangen Kein Verbot
Fürth Kein Verbot
Hof Kein Verbot
Ingolstadt Kein Verbot
Kaufbeuren Kein Verbot
Kempten (Allgäu) Kein Verbot
Landkreis Aichach-Friedberg Kein Verbot
Landkreis Altötting Kein Verbot
Landkreis Amberg-Sulzbach Kein Verbot
Landkreis Ansbach Kein Verbot
Landkreis Augsburg Kein Verbot
Landkreis Bad Kissingen Kein Verbot
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen Kein Verbot
Landkreis Bamberg Kein Verbot
Landkreis Bayreuth Kein Verbot
Landkreis Berchtesgadener Land Kein Verbot
Landkreis Cham Kein Verbot
Landkreis Coburg Kein Verbot
Landkreis Dachau Kein Verbot
Landkreis Deggendorf Kein Verbot
Landkreis Dillingen a.d.Donau Kein Verbot
Landkreis Dingolfing-Landau Kein Verbot
Landkreis Donau-Ries Kein Verbot
Landkreis Ebersberg Kein Verbot
Landkreis Eichstätt Kein Verbot
Landkreis Erding Kein Verbot
Landkreis Erlangen-Höchstadt Kein Verbot
Landkreis Forchheim Kein Verbot
Landkreis Freising Kein Verbot
Landkreis Freyung-Grafenau Kein Verbot
Landkreis Fürstenfeldbruck Kein Verbot
Landkreis Fürth Kein Verbot
Landkreis Garmisch-Partenkirchen Kein Verbot
Landkreis Günzburg Kein Verbot
Landkreis Haßberge Kein Verbot
Landkreis Hof Kein Verbot
Landkreis Kelheim Kein Verbot
Landkreis Kronach Kein Verbot
Landkreis Kulmbach Kein Verbot
Landkreis Landsberg am Lech Kein Verbot
Landkreis Landshut Kein Verbot
Landkreis Lichtenfels Kein Verbot
Landkreis Lindau (Bodensee) Kein Verbot
Landkreis Miesbach Kein Verbot
Landkreis Miltenberg Kein Verbot
Landkreis Mühldorf a.Inn Kein Verbot
Landkreis München Kein Verbot
Landkreis Neu-Ulm Kein Verbot
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Kein Verbot
Landkreis Neumarkt i.d.OPf. Kein Verbot
Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kein Verbot
Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab Kein Verbot
Landkreis Nürnberger Land Kein Verbot
Landkreis Oberallgäu Kein Verbot
Landkreis Ostallgäu Kein Verbot
Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm Kein Verbot
Landkreis Regen Kein Verbot
Landkreis Regensburg Kein Verbot
Landkreis Rhön-Grabfeld Kein Verbot
Landkreis Rosenheim Kein Verbot
Landkreis Roth Kein Verbot
Landkreis Rottal-Inn Kein Verbot
Landkreis Schwandorf Kein Verbot
Landkreis Schweinfurt Kein Verbot
Landkreis Starnberg Kein Verbot
Landkreis Straubing-Bogen Kein Verbot
Landkreis Tirschenreuth Kein Verbot
Landkreis Traunstein Kein Verbot
Landkreis Unterallgäu Kein Verbot
Landkreis Weilheim-Schongau Kein Verbot
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Kein Verbot
Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge Kein Verbot
Landshut Kein Verbot
Memmingen Kein Verbot
München Kein Verbot
Nürnberg Kein Verbot
Passau Kein Verbot
Regensburg Kein Verbot
Rosenheim Kein Verbot
Schwabach Kein Verbot
Schweinfurt Kein Verbot
Straubing Kein Verbot
Weiden i.d.OPf. Kein Verbot

So funktioniert ein Wasserentnahmeverbot in Bayern

Ein Verbot entsteht in Bayern nicht im Landtag, sondern in der unteren Wasserbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Sinkt bei anhaltender Trockenheit der Abfluss eines Gewässers unter einen kritischen Wert, erlässt die Behörde eine Allgemeinverfügung: ein Verwaltungsakt, der ohne Anhörung des Einzelnen für alle im Kreisgebiet gilt, sobald er öffentlich bekannt gemacht ist.

Rechtsgrundlage ist Artikel 18 des Bayerischen Wassergesetzes: Das Schöpfen mit Handgefäßen zählt ausdrücklich zum Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörde kann den Gemeingebrauch nach Artikel 18 Absatz 3 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten.

Die Verfügung nennt immer den Geltungsbereich, welche Gewässer betroffen sind, welche Entnahmen verboten sind und wie lange die Regel gilt. Meist zielt sie auf das Abpumpen und den Schlauch aus Bach, Fluss oder Teich; das Schöpfen mit der Gießkanne bleibt häufig erlaubt, weil es zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch zählt. Verbindlich ist aber immer der Wortlaut der Verfügung Ihres Kreises.

Zuständigkeit und Pegelstände

Niedrigwasser-Informationsdienst Bayern (NID)

Trockenheit und Grundwasser in Bayern

Süddeutschland, vor allem Bayern, war im Frühjahr 2026 die relativ trockenste Region Deutschlands. Rund 80 Prozent der oberflächennahen Grundwassermessstellen und Quellen zeigen niedrige bis sehr niedrige Werte. Seit dem Lagebericht des Niedrigwasser-Informationsdienstes vom 19. Juni 2026 riefen mehrere Wasserversorger vorsorglich zum Wassersparen auf. Zum 1. Januar 2026 trat das novellierte Bayerische Wassergesetz mit dem Wassercent in Kraft. Ab 1. Juli 2026 werden 10 Cent je Kubikmeter Grundwasser erhoben, mit einem Freibetrag von 2.500 Kubikmetern im Jahr 2026.

Quelle: Niedrigwasser-Informationsdienst Bayern (LfU)

Was bei einem Verbot im Garten erlaubt bleibt

Ein Wasserentnahme- oder Bewässerungsverbot zielt fast immer auf das Oberflächenwasser: Pumpe und Schlauch aus Bach, Fluss oder Teich. Was in Bayern in aller Regel erlaubt bleibt, ist das Gießen mit der Kanne aus dem Hausanschluss, gesammeltes Regenwasser aus Tonne oder Zisterne und, wo Zeitfenster gelten, das Wässern in den kühlen Morgen- und Abendstunden. Verboten ist meist das großflächige Sprengen mit dem Rasensprenger und das Abpumpen aus dem Gewässer.

Für den Rasen heißt das: seltener, dafür durchdringend wässern, den Schnitt bei Hitze höher stellen und auf Regenwasser setzen. Trockener, brauner Rasen ist kein toter Rasen; er treibt nach dem nächsten Landregen wieder aus. Prüfen Sie im Zweifel die genaue Regel Ihres Kreises.

Darf ich meinen Rasen noch gießen? → · Rasen richtig wässern →

Die größten Kreise in Bayern

Prüfen Sie den Stand direkt für Ihren Kreis. Diese sechs sind die einwohnerstärksten in Bayern.

Häufige Fragen zu Bayern

Gilt ein Bewässerungsverbot in ganz Bayern?

Nein. Verbote werden in Bayern nicht landesweit erlassen, sondern von der unteren Wasserbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung. Zwei Nachbarkreise können deshalb unterschiedliche Regeln haben.

Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das?

Rechtsgrundlage ist Artikel 18 des Bayerischen Wassergesetzes: Das Schöpfen mit Handgefäßen zählt ausdrücklich zum Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörde kann den Gemeingebrauch nach Artikel 18 Absatz 3 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten.

Darf ich in Bayern mit der Gießkanne gießen?

In den meisten Kreisen ja: Das Schöpfen mit Handgefäßen zählt zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch und wird selten untersagt. Einzelne Kreise verbieten es ausdrücklich mit. Prüfen Sie die Seite Ihres Kreises.

Wo finde ich die aktuellen Pegelstände in Bayern?

Das Land betreibt dafür ein eigenes Portal: Niedrigwasser-Informationsdienst Bayern (NID). Dort sehen Sie die aktuelle Niedrigwasserlage.

Was kostet ein Verstoß in Bayern?

Verstöße gegen eine wasserrechtliche Allgemeinverfügung sind Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Bundesland und Verfügung bis 50.000 oder sogar 100.000 Euro. Die konkrete Höhe steht in der jeweils geltenden Verfügung.

Stand: 13. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises.