Bewässerungsverbot in Bayern

6 Kreise mit Verbot, 0 teilweise, 96 insgesamt in Bayern.

In Bayern sind derzeit 6 von 96 Kreise betroffen: 6 mit einem aktiven Verbot, 0 mit Teileinschränkungen. Verbote werden vom jeweiligen Landkreis per Allgemeinverfügung erlassen, nicht landesweit. Prüfen Sie deshalb immer Ihren eigenen Kreis in der Tabelle unten.

Verbote aktiv: 6 von 96 Kreise betroffen

Kreise mit Verbot6
Teilweise0
Kreise gesamt96

96 Kreise in Bayern

KreisStatusRegelung
Landkreis Aschaffenburg AktivOberflächengewässer eingeschränkt · auch Gießkanne verboten · bis 31. August 2026
Landkreis Kitzingen AktivOberflächengewässer eingeschränkt · Gießkanne erlaubt · bis 31. August 2026
Landkreis Main-Spessart AktivOberflächengewässer eingeschränkt · Gießkanne erlaubt · bis 31. August 2026
Landkreis Passau AktivGrundwasser eingeschränkt · bis 15. September 2026
Landkreis Würzburg AktivOberflächengewässer eingeschränkt · Gießkanne erlaubt · bis 31. August 2026
Würzburg AktivOberflächengewässer eingeschränkt · Gießkanne erlaubt · bis 31. August 2026
Amberg Kein Verbot–
Ansbach Kein Verbot–
Aschaffenburg Kein Verbot–
Augsburg Kein Verbot–
Bamberg Kein Verbot–
Bayreuth Kein Verbot–
Coburg Kein Verbot–
Erlangen Kein Verbot–
Fürth Kein Verbot–
Hof Kein Verbot–
Ingolstadt Kein Verbot–
Kaufbeuren Kein Verbot–
Kempten (Allgäu) Kein Verbot–
Landkreis Aichach-Friedberg Kein Verbot–
Landkreis Altötting Kein Verbot–
Landkreis Amberg-Sulzbach Kein Verbot–
Landkreis Ansbach Kein Verbot–
Landkreis Augsburg Kein Verbot–
Landkreis Bad Kissingen Kein Verbot–
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen Kein Verbot–
Landkreis Bamberg Kein Verbot–
Landkreis Bayreuth Kein Verbot–
Landkreis Berchtesgadener Land Kein Verbot–
Landkreis Cham Kein Verbot–
Landkreis Coburg Kein Verbot–
Landkreis Dachau Kein Verbot–
Landkreis Deggendorf Kein Verbot–
Landkreis Dillingen a.d.Donau Kein Verbot–
Landkreis Dingolfing-Landau Kein Verbot–
Landkreis Donau-Ries Kein Verbot–
Landkreis Ebersberg Kein Verbot–
Landkreis Eichstätt Kein Verbot–
Landkreis Erding Kein Verbot–
Landkreis Erlangen-Höchstadt Kein Verbot–
Landkreis Forchheim Kein Verbot–
Landkreis Freising Kein Verbot–
Landkreis Freyung-Grafenau Kein Verbot–
Landkreis Fürstenfeldbruck Kein Verbot–
Landkreis Fürth Kein Verbot–
Landkreis Garmisch-Partenkirchen Kein Verbot–
Landkreis Günzburg Kein Verbot–
Landkreis Haßberge Kein Verbot–
Landkreis Hof Kein Verbot–
Landkreis Kelheim Kein Verbot–
Landkreis Kronach Kein Verbot–
Landkreis Kulmbach Kein Verbot–
Landkreis Landsberg am Lech Kein Verbot–
Landkreis Landshut Kein Verbot–
Landkreis Lichtenfels Kein Verbot–
Landkreis Lindau (Bodensee) Kein Verbot–
Landkreis Miesbach Kein Verbot–
Landkreis Miltenberg Kein Verbot–
Landkreis Mühldorf a.Inn Kein Verbot–
Landkreis München Kein Verbot–
Landkreis Neu-Ulm Kein Verbot–
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Kein Verbot–
Landkreis Neumarkt i.d.OPf. Kein Verbot–
Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kein Verbot–
Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab Kein Verbot–
Landkreis Nürnberger Land Kein Verbot–
Landkreis Oberallgäu Kein Verbot–
Landkreis Ostallgäu Kein Verbot–
Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm Kein Verbot–
Landkreis Regen Kein Verbot–
Landkreis Regensburg Kein Verbot–
Landkreis Rhön-Grabfeld Kein Verbot–
Landkreis Rosenheim Kein Verbot–
Landkreis Roth Kein Verbot–
Landkreis Rottal-Inn Kein Verbot–
Landkreis Schwandorf Kein Verbot–
Landkreis Schweinfurt Kein Verbot–
Landkreis Starnberg Kein Verbot–
Landkreis Straubing-Bogen Kein Verbot–
Landkreis Tirschenreuth Kein Verbot–
Landkreis Traunstein Kein Verbot–
Landkreis Unterallgäu Kein Verbot–
Landkreis Weilheim-Schongau Kein Verbot–
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Kein Verbot–
Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge Kein Verbot–
Landshut Kein Verbot–
Memmingen Kein Verbot–
München Kein Verbot–
Nürnberg Kein Verbot–
Passau Kein Verbot–
Regensburg Kein Verbot–
Rosenheim Kein Verbot–
Schwabach Kein Verbot–
Schweinfurt Kein Verbot–
Straubing Kein Verbot–
Weiden i.d.OPf. Kein Verbot–

So funktioniert ein Wasserentnahmeverbot in Bayern

Ein Verbot entsteht in Bayern nicht im Landtag, sondern in der unteren Wasserbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Sinkt bei anhaltender Trockenheit der Abfluss eines Gewässers unter einen kritischen Wert, erlässt die Behörde eine Allgemeinverfügung: ein Verwaltungsakt, der ohne Anhörung des Einzelnen für alle im Kreisgebiet gilt, sobald er öffentlich bekannt gemacht ist.

Rechtsgrundlage ist Artikel 18 des Bayerischen Wassergesetzes: Das Schöpfen mit Handgefäßen zählt ausdrücklich zum Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörde kann den Gemeingebrauch nach Artikel 18 Absatz 3 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten.

Die Verfügung nennt immer den Geltungsbereich, welche Gewässer betroffen sind, welche Entnahmen verboten sind und wie lange die Regel gilt. Meist zielt sie auf das Abpumpen und den Schlauch aus Bach, Fluss oder Teich; das Schöpfen mit der Gießkanne bleibt häufig erlaubt, weil es zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch zählt. Verbindlich ist aber immer der Wortlaut der Verfügung Ihres Kreises.

Zuständigkeit und Pegelstände

Niedrigwasser-Informationsdienst Bayern (NID) →

Trockenheit und Grundwasser in Bayern

Süddeutschland, vor allem Bayern, war im Frühjahr 2026 die relativ trockenste Region Deutschlands. Rund 80 Prozent der oberflächennahen Grundwassermessstellen und Quellen zeigen niedrige bis sehr niedrige Werte. Seit dem Lagebericht des Niedrigwasser-Informationsdienstes vom 19. Juni 2026 riefen mehrere Wasserversorger vorsorglich zum Wassersparen auf. Zum 1. Januar 2026 trat das novellierte Bayerische Wassergesetz mit dem Wassercent in Kraft. Ab 1. Juli 2026 werden 10 Cent je Kubikmeter Grundwasser erhoben, mit einem Freibetrag von 2.500 Kubikmetern im Jahr 2026.

Quelle: Niedrigwasser-Informationsdienst Bayern (LfU) →

Was bei einem Verbot im Garten erlaubt bleibt

Ein Wasserentnahme- oder Bewässerungsverbot zielt fast immer auf das Oberflächenwasser: Pumpe und Schlauch aus Bach, Fluss oder Teich. Was in Bayern in aller Regel erlaubt bleibt, ist das Gießen mit der Kanne aus dem Hausanschluss, gesammeltes Regenwasser aus Tonne oder Zisterne und, wo Zeitfenster gelten, das Wässern in den kühlen Morgen- und Abendstunden. Verboten ist meist das großflächige Sprengen mit dem Rasensprenger und das Abpumpen aus dem Gewässer.

Für den Rasen heißt das: seltener, dafür durchdringend wässern, den Schnitt bei Hitze höher stellen und auf Regenwasser setzen. Trockener, brauner Rasen ist kein toter Rasen; er treibt nach dem nächsten Landregen wieder aus. Prüfen Sie im Zweifel die genaue Regel Ihres Kreises.

Darf ich meinen Rasen noch gießen? → · Rasen richtig wässern →

Die größten Kreise in Bayern

Prüfen Sie den Stand direkt für Ihren Kreis. Diese sechs sind die einwohnerstärksten in Bayern.

Häufige Fragen zu Bayern

Gilt ein Bewässerungsverbot in ganz Bayern?

Nein. Verbote werden in Bayern nicht landesweit erlassen, sondern von der unteren Wasserbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung. Zwei Nachbarkreise können deshalb unterschiedliche Regeln haben.

Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das?

Rechtsgrundlage ist Artikel 18 des Bayerischen Wassergesetzes: Das Schöpfen mit Handgefäßen zählt ausdrücklich zum Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörde kann den Gemeingebrauch nach Artikel 18 Absatz 3 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten.

Darf ich in Bayern mit der Gießkanne gießen?

In den meisten Kreisen ja: Das Schöpfen mit Handgefäßen zählt zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch und wird selten untersagt. Einzelne Kreise verbieten es ausdrücklich mit. Prüfen Sie die Seite Ihres Kreises.

Wo finde ich die aktuellen Pegelstände in Bayern?

Das Land betreibt dafür ein eigenes Portal: Niedrigwasser-Informationsdienst Bayern (NID). Dort sehen Sie die aktuelle Niedrigwasserlage.

Was kostet ein Verstoß in Bayern?

Verstöße gegen eine wasserrechtliche Allgemeinverfügung sind Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Bundesland und Verfügung bis 50.000 oder sogar 100.000 Euro. Die konkrete Höhe steht in der jeweils geltenden Verfügung.

Stand: 13. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises.