Trinkwasser in Baden-Württemberg
Nein. Das Umweltministerium Baden-Württemberg erklärte am 16. Juli 2026, es gebe keine landesweiten Einschränkungen für das Leitungswasser, und ihm seien auch keine konkreten regionalen Trinkwasser-Beschränkungen bekannt. Zuständig für die Versorgung sind die Kommunen; sie können eigene Maßnahmen beschließen und zum Sparen aufrufen. Unabhängig davon empfiehlt das Ministerium angesichts der Trockenheit einen sparsamen Umgang mit Wasser. Was in Baden-Württemberg dagegen sehr wohl gilt, sind Verbote der Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen, die einzelne Landkreise erlassen haben.
Was das Umweltministerium sagt
Auf Anfrage erklärte das Umweltministerium Baden-Württemberg am 16. Juli 2026, es gebe keine landesweiten Einschränkungen bei der Nutzung von Leitungswasser, und es seien ihm auch keine konkreten regionalen Trinkwasser-Beschränkungen bekannt. Die Grundwasserstände lägen leicht unter dem Durchschnitt, ein Alarmsignal für die Trinkwasserversorgung gebe es aber nicht. Gleichzeitig empfiehlt das Ministerium angesichts der Trockenheit, sparsam mit Wasser umzugehen und auf Hinweise der eigenen Kommune zu achten.
Trinkwasser, Wasserentnahme, Grillverbot: drei verschiedene Fälle
Die Frage nach einem Trinkwasser-Verbot wird oft mit dem Wasserentnahmeverbot verwechselt. Das Leitungswasser aus dem Hahn ist in Baden-Württemberg frei. Was viele Landkreise dagegen untersagt haben, ist die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen. Das ist eine andere Regel mit einer anderen Rechtsgrundlage, und dort liegt die eigentliche Antwort für die meisten Gartenbesitzer.
| Landkreis | Art | Gültig bis |
|---|---|---|
| Landkreis Biberach | Wasserentnahmeverbot | 31. August 2026 |
| Landkreis Böblingen | Wasserentnahmeverbot | 30. September 2026 |
| Bodenseekreis | Wasserentnahmeverbot | 31. August 2026 |
| Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald | Wasserentnahmeverbot | Bis auf Weiteres |
| Enzkreis | Wasserentnahmeverbot | 15. Oktober 2026 |
| Landkreis Esslingen | Wasserentnahmeverbot | 30. September 2026 |
| Landkreis Göppingen | Wasserentnahmeverbot | 30. September 2026 |
| Landkreis Konstanz | Wasserentnahmeverbot | 31. August 2026 |
| Landkreis Lörrach | Wasserentnahmeverbot | 17. September 2026 |
| Landkreis Ludwigsburg | Wasserentnahmeverbot | Bis auf Weiteres |
| Neckar-Odenwald-Kreis | Wasserentnahmeverbot | 30. September 2026 |
| Landkreis Ravensburg | Wasserentnahmeverbot | 31. August 2026 |
| Landkreis Rottweil | Wasserentnahmeverbot | Bis auf Weiteres |
| Schwarzwald-Baar-Kreis | Wasserentnahmeverbot | 30. September 2026 |
| Landkreis Sigmaringen | Wasserentnahmeverbot | 30. September 2026 |
| Stuttgart | Wasserentnahmeverbot | 31. August 2026 |
| Landkreis Tuttlingen | Wasserentnahmeverbot | 30. September 2026 |
| Landkreis Waldshut | Wasserentnahmeverbot | Bis auf Weiteres |
| Zollernalbkreis | Wasserentnahmeverbot | 30. September 2026 |
| Ortenaukreis | Wasserentnahmeverbot | Bis auf Weiteres |
Das vollständige Bild für Ihren Kreis, mit Ausnahmen und Bußgeld, steht im Wasserentnahmeverbot für Baden-Württemberg. Für Feuer und Grill im Wald gilt gesondert das Grillverbot in Baden-Württemberg.
Häufige Fragen
Kann sich das noch ändern?
Ja. Die Umweltministerin hat Wasserverbote im weiteren Verlauf des Sommers ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Diese Seite bezieht sich auf das Leitungswasser; wird eine Kommune oder ihr Versorger eine Einschränkung erlassen, führen wir sie hier mit Quelle.
Wer entscheidet über Trinkwasser-Einschränkungen?
Die Kommunen und ihre Wasserversorger, nicht das Land. Sie sind für die öffentliche Wasserversorgung verantwortlich und können zum Sparen aufrufen oder einzelne Nutzungen einschränken. Das Land beobachtet die Lage über das Niedrigwasser-Informationszentrum.
Darf ich meinen Gartenschlauch am Hausanschluss noch nutzen?
Für das Leitungswasser gibt es in Baden-Württemberg derzeit kein Verbot, Sie dürfen also grundsätzlich gießen. Etwas anderes gilt, wenn Sie Wasser aus einem Bach, Fluss oder See entnehmen: Das haben mehrere Landkreise untersagt. Prüfen Sie die Seite Ihres Landkreises.
Stand: 16. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung dem Umweltministerium Baden-Württemberg und der jeweiligen Kommune.