Bußgeld bei Bewässerungsverbot

Ein Verstoß gegen ein Bewässerungs- oder Wasserentnahmeverbot ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 100.000 Euro, etwa in Stuttgart und im Zollernalbkreis. In vielen Kreisen liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro. Verstöße gegen Trinkwasser-Verordnungen kosten ab 1.000 Euro. In der Praxis zahlen Ersttäter deutlich weniger.

Höchstbußgeld nach Bundesland

Alle 16 Länder im Überblick, abgeleitet aus den Verfügungen in unserer Datenbank. Wo aktuell kein Verbot gilt oder keine Verfügung einen Rahmen beziffert, steht das ausdrücklich dabei.

BundeslandRahmenBeispiel
Baden-Württemberg bis 100.000 EuroLandkreis Biberach
Bayern Rahmen nicht beziffert
Berlin kein aktives Verbot
Brandenburg bis 50.000 EuroBrandenburg an der Havel
Bremen kein aktives Verbot
Hamburg kein aktives Verbot
Hessen bis 100.000 EuroLandkreis Gießen
Mecklenburg-Vorpommern kein aktives Verbot
Niedersachsen bis 50.000 EuroRegion Hannover
Nordrhein-Westfalen bis 50.000 EuroKreis Borken
Rheinland-Pfalz Rahmen nicht beziffert
Saarland kein aktives Verbot
Sachsen bis 50.000 EuroChemnitz
Sachsen-Anhalt bis 50.000 EuroLandkreis Anhalt-Bitterfeld
Schleswig-Holstein kein aktives Verbot
Thüringen bis 50.000 EuroIlm-Kreis

Was kostet was

Der gesetzliche Rahmen ist die Obergrenze, nicht der Regelfall. Was typische Verstöße in der Praxis kosten, hängt von Vorsatz, Wiederholung und gewerblichem Ausmaß ab.

VerstoßTypischer Rahmen
Rasensprengen trotz Verbots, ErstverstoßVerwarnung bis einige hundert Euro, je nach Kreis Rahmen bis 50.000 Euro
Pumpe im Bach, Fluss oder TeichRegelmäßig vierstellig, Rahmen bis 100.000 Euro
Trinkwasser trotz Verordnung des VersorgersAb 50 Euro, im Verbandsgebiet Am Wiehen bis 1.000 Euro
Feldberegnung trotz widerrufener ErlaubnisBis zum vollen Höchstrahmen des Kreises
Pumpen und Schläuche nicht vom Ufer entferntVerwarnung bis niedriger vierstelliger Betrag

Konkrete Beispiele

Trinkwasser-Verstöße kosten weniger, treffen aber mehr Menschen

Wo der Wasserversorger eine ordnungsbehördliche Verordnung erlässt, etwa bei einer Trinkwasser-Ampel auf Rot, liegt der angedrohte Rahmen deutlich niedriger, im Verbandsgebiet Am Wiehen bei bis zu 1.000 Euro. Dafür betrifft ein solches Verbot jeden Haushalt am Netz, nicht nur Anlieger eines Gewässers.

Was darf ich dann noch? →

Häufige Fragen zum Bußgeld

Zahle ich wirklich 100.000 Euro?

Nein, das ist der gesetzliche Höchstrahmen. Er wird bei vorsätzlichen, wiederholten oder gewerblichen Verstößen ausgeschöpft. Wer als Privatperson einmalig den Rasensprenger am Bach aufstellt, zahlt in der Praxis deutlich weniger. Das Höchstmaß bleibt rechtlich aber möglich.

Wer kontrolliert das überhaupt?

Die untere Wasserbehörde des Landkreises, oft zusammen mit dem Ordnungsamt und der Polizei. Viele Verfahren beginnen mit einem Hinweis aus der Nachbarschaft. Bei niedrigen Pegeln kontrollieren Kreise die Uferbereiche gezielt.

Was gilt als Verstoß?

Jede Entnahme, die die Verfügung untersagt: Pumpe im Bach, Schlauch in den Teich, in strengeren Kreisen auch die Gießkanne. Ebenso das Nichtentfernen von Pumpen und Schläuchen aus dem Uferbereich, wo dies angeordnet ist.

Kann mir das Bußgeld drohen, wenn ich nichts wusste?

Eine Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gemacht und gilt danach für alle. Unkenntnis schützt nicht. Sie kann sich aber mildernd auf die Höhe auswirken.

Gilt der Bußgeldrahmen auch für Landwirte?

Ja, und er trifft sie härter. Mehrere Kreise haben zusätzlich bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung widerrufen. Wer trotzdem beregnet, riskiert das volle Höchstmaß.

Stand: 15. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Allgemeinverfügung des Landkreises.